Beamte können trotz Geldbuße befördert werden
Dem Beschluss lag der Fall eines Polizisten zugrunde. Er hatte gegen seinen Dienstherrn geklagt, weil das Land Rheinland-Pfalz ihn für eine Beförderung von vorneherein nicht in Betracht ziehen wollte.
Gegen den Mann war in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße von 375 Euro verhängt worden, weil er einen dienstlichen Internetzugang privat genutzt hatte. Während einer Frist von drei Jahren sollte er deshalb nach Ansicht des Landes auch nicht für eine Beförderung infrage kommen. Der Oberkommissar hatte sich für den Posten eines Hauptkommissars beworben.
Beförderung darf nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden
Ein solcher, grundsätzlicher Ausschluss bestehe bei einer Geldbuße und einem Verweis aber nicht, entschied nun das Verwaltungsgericht Mainz. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, wie schwer die sogenannte Disziplinarmaßnahme wiegt.
Das Gericht verwies auf die geltenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Disziplinargesetzes. Darin gebe es kein Beförderungsverbot nach einer verhängten Geldbuße. Es sei daher unzulässig, den Bewerber von vornherein auszuschließen.
Werde ein Beamter wegen eines Dienstvergehens zurückgestuft oder würden seine Dienstbezüge gekürzt, dann sei schon per Gesetz eine Beförderung verboten (VG Mainz, Beschluss v. 25.3.2015, 4 L 98/15.MZ).
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