Beamte haben keinen Beihilfeanspruch für Fahrten zu ambulanten Behandlungen
Im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt unterzog sich ein Landesbeamter in Rheinland-Pfalz einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung. Die medizinische Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Taxis von seinem Wohn- zum Behandlungsort wurde ihm ärztlich bescheinigt. Der Beamte stellte für die Fahrtkosten in Höhe von 1.743,04 EUR einen Beihilfeantrag, der überwiegend abgelehnt wurde. Das Land ging von einer Anschlussheilbehandlung anstelle einer nachstationären Behandlung aus, für die dem Beamten lediglich 100 EUR erstattet wurden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid erhob der Beamte Klage.
Anschlussheilbehandlung oder nachstationäre Behandlung?
Das Verwaltungsgericht Koblenz stufte die ambulante Physiotherapie nicht als nachstationäre Behandlung ein und wies die Klage des Beamten ab. Die Beihilfeverordnung verstehe darunter nur solche Behandlungen, die im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt würden. Das Argument des Beamten, durch die Wahl einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung Kosten für das Land gespart zu haben und dadurch nun einen Nachteil zu erleiden, hatte für die Richter kein Gewicht.
Kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflicht
Durch die Nichtgewährung von Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen liegt dem Verwaltungsgericht Koblenz zufolge kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht vor. Das Land sei nicht zu einer lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen verpflichtet.
(VG Koblenz, Urteil v. 14.6.2019, 5 K 1067/18.KO)
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