Wohnungseigentümer haften untereinander auch ohne Verschulden
Hintergrund
Im konkreten Fall hatte ein loser Schlauch in einem ambulanten Operationszentrum einen Wasserschaden in der darunterliegenden Arztpraxis verursacht. Beide Räumlichkeiten waren angemietet, jedoch von unterschiedlichen Eigentümern. Die Versicherung des Arztes (Geschädigter), die den Schaden bezahlt hat, wollte einen Schadensausgleich in Höhe von rund 165.000 Euro von dem OP-Zentrum.
Entscheidung
Und so hat der BGH entschieden: Wohnungseigentümer oder deren Mieter müssen auch ohne eigenes Verschulden für Schäden aufkommen, die sie an Wohnungen anderer Eigentümer im selben Haus verursachen. Zwischen Eigentümern verschiedener Wohnungen gelten insoweit dieselben Regeln wie zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. Entsprechende Regeln gelten bei Geschäfts- oder Praxisräumen verschiedener Eigentümer.
Kein verschuldensunabhängiger Anspruch zwischen den Mietern besteht nach der Entscheidung des BGH hingegen, wenn derselbe Eigentümer Räume an unterschiedliche Mieter vermietet hat. "Es bleibt ein merkwürdiges Ergebnis, dass die Situation des Mieters unterschiedlich sein kann, je nachdem, wie die Eigentumsverhältnisse sind", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann bei der Urteilsverkündung.
Dies liege jedoch daran, dass die Mieter ihre Ansprüche aus der Position des jeweiligen Eigentümers ableiten - wenn es sich um denselben Eigentümer handele, habe der jedoch keine Ansprüche gegen sich selbst.
(BGH, Urteil v. 25.10.2013, V ZR 230/12)
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