Vermieter muss Dachrinne nicht ohne Anlass kontrollieren
Zur vom Vermieter geschuldeten „Soll-Beschaffenheit“ gehört eine ordnungsgemäße Dachentwässerung. Es besteht aber keine generelle Pflicht des Vermieters, Dachrinnen und Regenabflüsse regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen.
Etwas anderes gilt nur, wenn es konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung gibt oder wenn aufgrund der Örtlichkeiten mit Laubverstopfungen zu rechnen ist, d. h. wenn Bäume in der Nähe sind und diese so hoch sind, dass Laub in nicht unerheblichem Ausmaß auf das Dach und in die Regenrinnen fällt.
Kein Anscheinsbeweis
Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen ersten Anschein dahin, es entspreche einem typischen Geschehensablauf, dass Rückstaubildungen stets auf eine Verletzung etwa von Reinigungspflichten zurückzuführen sind. Dies kann eine Ursache sein. Daneben gibt es jedoch weitere mögliche Ursachen, wie z. B. Fremdkörper in den Rohren oder nicht vorhersehbare Wassermengen aufgrund eines ungewöhnlich starken Regens und Ähnliches.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.3.2012, 24 U 256/11)
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