Will der Vermieter den Winterdienst nach vielen Jahren von Selbstvornahme der Mieter auf Fremdausführung durch eine Firma umstellen, muss er hierfür erhebliche Gründe darlegen.

Hintergrund

Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten darüber, ob der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung Kosten für den Winterdienst ansetzen darf.

Laut Mietvertrag muss der Mieter die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis durchführen. Ferner heißt es dort, dass der Vermieter berechtigt ist, u. a. den Winterdienst in anderer Weise zu regeln, soweit dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint.

Der Mieter wohnt seit 1977 in der Wohnung. Seitdem führen die Mieter im Haus den Winterdienst selbst aus, ohne dass es Beanstandungen gegeben hat. 2009 teilte der Vermieter den Mietern mit, dass ab sofort ein Unternehmen mit der Schnee- und Eisbeseitigung beauftragt sei.

In der Betriebskostenabrechnung 2010 hat der Vermieter Kosten für den Winterdienst angesetzt. Der Mieter weigert sich, diese zu zahlen.

Im anschließenden Prozess über die Betriebskostenabrechnung begründete der Vermieter die Umstellung damit, dass diese unter Berücksichtigung der Belange der Mieter zweckmäßig sei. Nur durch die Beauftragung eines Unternehmens sei gewährleistet, dass stets und ausnahmslos der Winterdienst zu den richtigen Zeiten auch durchgeführt werde.

Entscheidung

Das AG Dortmund gibt dem Mieter Recht. Die Begründung des Vermieters reicht nicht aus, um den Winterdienst von Selbstvornahme der Mieter durch Fremdausführung durch ein Unternehmen zu ersetzen.

Da die Mieter den Winterdienst über einen sehr langen Zeitraum selbst ausgeführt haben, bedarf es im Rahmen des billigen Ermessens erheblicher Gründe für die Vertragsänderung, um sie als berechtigt ansehen zu können. Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Vermieter hat nicht dargelegt, welche Unzulänglichkeiten sich im Zusammenhang mit der Handhabung aufgrund der bisherigen vertraglichen Regelung ergeben haben. Auch hätte er nähere Ausführungen zur Abwägung der Belange der Mieter machen müssen.

(AG Dortmund, Urteil v. 19.9.2011, 414 C 5891/11)


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