Vermieter darf Kamera-Attrappen anbringen
Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung verlangt, dem Vermieter per einstweiliger Verfügung den Betrieb einer Überwachungsanlage im Eingangsbereich des Hauses zu untersagen.
Der Vermieter hatte im Eingangsbereich Geräte anbringen lassen, die wie Videokameras aussehen, bei denen es sich allerdings um Attrappen handelte, um Vandalismus in diesem Bereich zu verhindern. Er informierte den Mieter, dass es sich bei den im Hausflur installierten Geräten um Attrappen handelt. Dennoch beantragte und bekam der Mieter eine einstweilige Verfügung, die dem Vermieter untersagte, im Hauseingangsbereich eine Überwachungsanlage zu betreiben. Hiergegen hat der Vermieter Widerspruch eingelegt.
Entscheidung
Das Gericht hebt die einstweilige Verfügung auf. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Anbringung von Videokameras im Eingangsbereich unterlässt. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters liegt nicht vor, weil es sich bei den installierten Geräten nur um Attrappen handelt.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Geräte für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Entscheidend ist, dass der klagende Mieter weiß, dass er von den Geräten keine Überwachung zu befürchten hat.
Auch die Befürchtung, der Vermieter könnte die Attrappen eines Tages gegen echte Kameras tauschen, ist kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Vermieter einen solchen Austausch beabsichtigt. Selbst wenn man insoweit von einem Unterlassungsanspruch ausginge, könnte eine einstweilige Verfügung mangels Eilbedürftigkeit nicht ergehen. Einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch müsste der Mieter in einem ordentlichen Verfahren geltend machen.
(AG Schöneberg, Urteil v. 30.7.2014, 103 C 160/14)
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
1.264
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
918
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
877
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
717
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
398
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
353
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3411
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
338
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
330
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
326
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026
-
Müllgebühren-Ranking: 100 Städte im Vergleich
18.06.2026
-
Facility Services 2026 – Wachstum unter Druck
15.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
12.06.20261
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026
-
Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen
11.06.2026