Übergabeprotokoll hält Schäden abschließend fest

Der Vermieter einer Wohnung kann vom Mieter keinen Schadensersatz wegen einer übermäßig „verrauchten“ Wohnung verlangen, wenn im Übergabeprotokoll bestätigt ist, dass keine Schäden durch das Rauchen feststellbar sind.

Hintergrund

Die Mieterin einer Wohnung verlangt von der Vermieterin nach dem Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.712 Euro. Im bei der Rückgabe gefertigten Übergabeprotokoll ist festgehalten „In den Wohnräumen wurde zeitweise geraucht, keine Beschädigung feststellbar".

Die Vermieterin behauptet, die Abnutzung der Wohnung durch das Rauchen ginge weit über jedes Maß der normalen Abnutzung hinaus und könne nicht durch die bei Auszug üblichen normalen Malerarbeiten ohne Zusatzaufwand beseitigt werden. Durch intensives Dauerlüften habe die Mieterin die Rauchschäden bewusst verschleiert. Das übermäßige Rauchen habe einen Schaden von 2.200 Euro verursacht. Mit diesem Betrag rechnet die Vermieterin gegen die Kaution auf.

Entscheidung

Die Vermieterin muss die Kaution zurückzahlen. Ein Anspruch im Hinblick auf die Beschädigung der Wohnung durch extensives Rauchen besteht nicht, da im Übergabeprotokoll festgehalten ist, dass keine Beschädigung feststellbar sei. Diese Erklärung stellt ein negatives Schuldanerkenntnis dar, sodass die Vermieterin nun nicht mehr vorbringen kann, die Mieterin habe die Wohnung schuldhaft beschädigt.

(AG Leonberg, Urteil v. 14.12.2012, 7 C 676/12)

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