Stellplatz darf voll ausgenutzt werden
Hintergrund
Die Eigentümerin eines Pkw-Stellplatzes fühlt sich von der Mieterin des links daneben gelegenen Stellplatzes (Nachbarin) beeinträchtigt. Ab und zu stellt die Nachbarin ihr Fahrzeug nicht mittig auf ihrem Parkplatz ab, sondern an der rechten Markierung. Auch während eines mehrwöchigen Urlaubs parkte sie so.
Die Eigentümerin fühlt sich durch das „Rechts-Parken“ auf dem linken Stellplatz beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie verlangt, dass die Nachbarin auf dem linken Stellplatz künftig so parkt, dass zwischen beiden Fahrzeugen mindestens 50 cm Abstand liegen, wenn das Fahrzeug auf dem rechten Stellplatz in der Mitte steht.
Die Nachbarin wendet ein, sie parke nur dann rechts auf ihrem Parkplatz, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst aus ihrem Auto nicht aussteigen könne.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Eigentümerin des rechten Stellplatzes wird durch das Rechts-Parken auf dem linken Nachbar-Stellplatz nicht beeinträchtigt. Der Nutzer eines Stellplatzes darf diesen in voller Breite in Anspruch nehmen. Dies lässt sich bereits daran erkennen, dass ein Stellplatz auch durch ein breiteres Fahrzeug belegt werden könnte, das diesen ggf. in voller Breite ausnutzen würde.
Zwar ist bei der Frage, ob eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, das gegenseitige Rücksichtnahmegebot unter Nachbarn zu berücksichtigen. Dieses hat die Nachbarin aber nicht verletzt, da sie nur dann rechts parkt, wenn sie selbst sonst nicht aus ihrem Fahrzeug aussteigen könnte.
(AG München, Urteil v. 11.6.2013, 415 C 3398/13)
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