So hoch darf die Hecke am Hang sein
Hintergrund
Die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in Hanglange in Bayern streiten über die Höhe einer Thujenhecke. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine circa 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft.
Auf dem unteren Grundstück steht entlang der Geländestufe eine Thujenhecke. Diese wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von 2,90 m zurückgeschnitten, gemessen von der Stelle aus, an der der Stamm aus dem Boden austritt. Der Eigentümer des oberen Grundstücks verlangt, die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden, gemessen vom oberen Ende der Mauer. Der Eigentümer des unteren Grundstücks wendet ein, ein eventueller Anspruch auf Rückschnitt sei verjährt. Laut bayerischem Nachbarrecht verjähren solche Ansprüche innerhalb von fünf Jahren.
Entscheidung
Der Eigentümer des unteren Grundstücks muss die Hecke zurückschneiden.
In Bayern kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks stehen, nicht höher als 2 m sind. Anderenfalls kann er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittsstelle der Pflanzen, sondern vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.
Das hat hier zur Folge, dass der Anspruch auf Rückschnitt der Hecke nicht verjährt ist. Der Anspruch auf Rückschnitt ist entstanden, als die Hecke eine Höhe von 2 m, gemessen von der Geländestufe aus und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten hat. Das war frühestens 2009 der Fall. Der zu diesem Zeitpunkt begonnene Lauf der Verjährungsfrist ist rechtzeitig gehemmt worden.
Nicht entscheiden musste der BGH, wie im umgekehrten Fall zu messen ist, also bei einer Grenzbepflanzung des höher gelegenen Nachbargrundstücks. (Nachtrag: Mit Urteil v. 27.6.2025 hat der BGH klargestellt, dass in diesem Fall vom Austrittspunkt der Pflanze aus dem Boden zu messen ist.)
(BGH, Urteil v. 2.6.2017, V ZR 230/16)
Art. 47 BayAGBGB Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
[…]
Art. 52 BayAGBGB Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
(1) … Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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