Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen

Im Nordrhein-Westfalen müssen in Bestandswohnungen bis Ende 2016 Rauchwarnmelder eingebaut werden. Dann endet die Übergangsfrist und die Rauchmelderpflicht greift.

In Nordrhein-Westfalen müssen Wohnungen bis zum 31.12.2016 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Ende Dezember endet die mehrjährige Übergangsfrist für die Nachrüstung und die Rauchmelderpflicht greift auch für Bestandwohnungen in NRW.

Auch im Saarland endet die Übergangsfrist für die Ausstattung von Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern am 31.12.2016.

Rauchwarnmelder in Neubauten in NRW

Neubauten in Nordrhein-Westfalen müssen bereits seit dem April 2013 über Rauchwarnmelder verfügen. Die Änderung der Landesbauordnung, aus der sich die Rauchmelderpflicht ergibt, war zum 1.3.2014 in Kraft getreten.

Rechtsgrundlage für Rauchmelderpflicht in NRW

Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen ist in § 49 Abs. 7 der nordrhein-westfälischen Bauordnung verankert, der seit April 2013 gilt. Die Vorschrift lautet:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

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