Räumungsverfügung bei Gewerbemiete

Der neue § 940a Abs. 2 ZPO, der eine einstweiligen Verfügung auf Räumung gegen den Besitzer einer Wohnung ermöglicht, ist nach Auffassung des LG Hamburg auf Gewerbemietverhältnisse anwendbar. Anders sehen dies das KG Berlin und das LG Köln.

Hintergrund

Die Vermieterin von Gewerberäumen begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe gegen einen Untermieter, von dessen Existenz sie erst erfahren hatte, nachdem Sie gegen den Mieter einen Räumungstitel erwirkt hatte. Sie stützt dieses Verlangen auf § 940a Abs. 2 ZPO (Text s. unten), der mit der Mietrechtsänderung 2013 eingeführt worden ist. Die Vorschrift ermöglicht ihrem Wortlaut zufolge, gegen den Besitzer einer Wohnung eine einstweilige Verfügung auf Räumung (Räumungsverfügung) zu erlassen, wenn der Vermieter gegen den Mieter einen Räumungstitel hat und von der Überlassung der Wohnung an den Besitzer erst nach Ende der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess erfahren hat.

Entscheidung

Der Antrag hat Erfolg. Die Vermieterin kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung vom Untermieter die Räumung und Herausgabe der von diesem innegehaltenen Räumlichkeiten verlangen.

Zwar gilt § 940a ZPO seinem Wortlaut nach nicht für Gewerberäume, jedoch sind dessen Wertungen auch bei Gewerberäumen zu berücksichtigen: Wenn eine Räumungsverfügung schon bei der Wohnraummiete zulässig ist, dann ist sie - ähnliche Fallgestaltungen vorausgesetzt - erst recht bei der Gewerberaummiete zulässig; dies zumal bei der Nachteilsabwägung gemäß § 940 ZPO nicht so ein überragendes Schutzgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung zu berücksichtigen ist.

(LG Hamburg, Urteil v. 27.6.2013, 334 O 104/13)

Anmerkung: Anders als das LG Hamburg haben das KG Berlin (Beschluss v. 5.9.2013, 8 W 64/13) und das LG Köln (Beschluss v. 12.6.2013, 1 T 147/13) die Anwendbarkeit des § 940a Abs. 2 ZPO auf gewerbliche Mietverhältnisse verneint und den Erlass von Räumungsverfügungen jeweils abgelehnt.

§ 940a ZPO - Räumung von Wohnraum

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

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