Wohnung ist keine Vogelstation
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung.
Die Mieterin hielt in der Wohnung mit einer Wohnfläche von 51 Quadratmetern in einem Zimmer insgesamt 60 bis 80 Vögel. Die Tiere konnten sich in dem Zimmer frei bewegen. Die Zimmertür war durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt.
Nach Beschwerden durch andere Hausbewohner forderte die Vermieterin die Mieterin unter Fristsetzung auf, die Tierhaltung zu beenden. Dem kam die Mieterin nicht nach. Weitere Abmahnungen sprach die Vermieterin aus, weil die Mieterin im Treppenhaus Gegenstände lagerte und die Wohnung verwahrlost war. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.
Entscheidung
Die Kündigung war gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil die Mieterin trotz Abmahnung die übermäßige Vogelhaltung fortgesetzt hat.
Zwar ist die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Hier war der zulässige Mietgebrauch durch die Einrichtung des „Vogelzimmers“ und die darin betriebene Vogelzucht deutlich überschritten. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollständig entzogen. Eine ordnungsgemäße Belüftung, Reinigung und Beheizung war unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die anderen Hausbewohner durch die Vogelhaltung massiv gestört wurden.
(AG Menden, Urteil v. 5.2.2014, 4 C 286/13)
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