Längerer Weg zur Mülltonne kann Minderung begründen
Hintergrund
Vermieterin und Mieterin einer Wohnung streiten über eine Mietminderung wegen der Verlegung des Mülltonnenstandorts. Ursprünglich befand sich der Müllplatz in 85 Metern Entfernung zum Haus auf einem Nachbargrundstück. Die Mieterin konnte diesen erreichen, ohne über öffentlichen Straßenraum zu gehen.
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks bot der Wohnungseigentümergemeinschaft, dessen Mitglied auch die Vermieterin ist, an, für eine einmalige Zahlung von 1.000 Euro eine Dienstbarkeit einzuräumen. Dann hätte der Müllplatz dort verbleiben können oder wäre nur unwesentlich verlegt worden. Dieses Geschäft kam nicht zustande. Schließlich wurde der Standort der Mülltonnen verlegt, sodass der Laufweg von der Haustür aus 165 Meter beträgt und entlang einer öffentlichen Straße führt.
Die Mieterin hält dies für einen Mangel und hat die Miete seit Januar 2011 um 5 Prozent gemindert. Die Vermieterin akzeptiert die Minderung nicht und verlangt Zahlung der einbehaltenen Miete. Die Mieterin verlangt, den Standort der Mülltonnen wieder zu verlegen.
Entscheidung
Das AG Köpenick hält eine Minderung von 2,5 Prozent für angemessen.
Die Miete war gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert, denn die Lage des neuen Müllplatzes bedingt einen Mangel, weil die Mieterin nun einen erheblich längeren Weg zurücklegen muss. Diese Verschlechterung wird nicht dadurch aufgewogen, dass die Entleerungskosten sich verringert haben mögen, weil die Mülltonnen nun an der Straße stehen. Es kommt auch für die Minderung nicht darauf an, ob die Vermieterin in der Lage ist, den alten Müllplatz zur Verfügung zu stellen.
Das Mängelbeseitigungsverlangen der Mieterin ist unbegründet. Die Vermieterin ist gemäß § 275 Abs. 2 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Sie muss nicht 1.000 Euro an den Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der alte Müllplatz befand, zahlen, um diesen Müllplatz zur Verfügung zu stellen. Das stünde in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse der Mieterin, den alten Müllplatz nutzen zu können.
(AG Köpenick, Urteil v. 28.11.2012, 6 C 258/12)
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