Kündigung kann als Abmahnung gelten
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern Räumung. Nachdem sich Nachbarn darüber beschwert hatten, dass Gestank aus der Wohnung tritt, besichtigten Mitarbeiter der Vermieterin die Wohnung im Januar 2011. Sie stellten fest, dass die Wohnung vollkommen verwahrlost und verschmutzt war und dort Müll gelagert wurde.
Am 13.5.2011 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Kündigung wurde auf die in dem Schreiben näher dargelegten Zustände in der Wohnung gestützt. Zudem wies die Vermieterin im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie ein solches Wohnverhalten nicht akzeptiere.
Am 18.8.2011 besichtigten Mitarbeiter der Vermieterin die Wohnung erneut. Da der Zustand unverändert war, kündigte die Vermieterin am 2.9.2011 nochmals fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht und berufen sich u.a. darauf, dass es an einer vorherigen Abmahnung fehle.
Entscheidung
Das Mietverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung vom 2.9.2011 zum 30.6.2012 wirksam beendet.
Ein Grund zur fristlosen Kündigung bestand nicht. Allerdings hatte die Vermieterin ein berechtigtes Interesse daran, das Mietverhältnis durch eine fristgemäße Kündigung zu beenden. Die Mieter haben ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt, da sie die Wohnung haben verwahrlosen lassen.
Unabhängig davon, ob eine vorherige Abmahnung erforderlich war, lag eine solche jedenfalls im Kündigungsschreiben vom 13.5.2011. Hierin wurden die Mieter hinreichend auf ihre vertraglichen Pflichten hingewiesen. Aus dem Schreiben ließ sich klar entnehmen, welche Verstöße ihnen vorgeworfen werden und mit welcher Verhaltensänderung sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses erreichen konnten. Es ist es unschädlich, dass das Schreiben als Kündigung bezeichnet wurde. Eine vorangegangene Kündigung kann in eine Abmahnung umgedeutet werden, wenn sich daraus die erforderliche Warnwirkung für den Mieter ableiten lässt.
(AG Karlsruhe, Urteil v. 27.7.2012, 6 C 386/11)
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.648
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
911
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
875
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
686
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
407
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3921
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
354
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
338
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
333
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
320
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026