Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Anfechtungsgrund
Hintergrund
Der Vermieter und die Mieterin streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Das Mietverhältnis besteht seit dem Jahr 2002.
Gegen Ende 2011 beabsichtigte der Vermieter, die Wohnung zu verkaufen. In diesem Zusammenhang kam es zu Gesprächen zwischen der Ehefrau des Vermieters und der Mieterin. Am 17.12.2011 unterzeichnete die Mieterin einen „Aufhebungsvertrag", in dem es heißt: „Die Parteien vereinbaren, dass der Mietvertrag einvernehmlich zum 30.6.2012 aufgehoben wird. Die Wohnung ist zum o. g. Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben."
Die Mieterin weigert sich auszuziehen, da sie infolge fehlender Deutschkenntnisse den Inhalt des Dokuments nicht verstanden habe. Sie hat den Aufhebungsvertrag angefochten.
Entscheidung
Das AG Wetzlar gibt dem Vermieter Recht. Das Mietverhältnis hat aufgrund des Aufhebungsvertrags zum 30.6.2012 geendet.
Der Vertrag ist nicht unwirksam oder aufgrund der Anfechtung der Mieterin rückwirkend nichtig. Der Umstand, dass die Mieterin mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des Vertrags nicht verstanden haben will, ist unerheblich. Wer ohne Kenntnis des Vertragsinhalts einen Vertrag unterzeichnet, kann sich nicht im Nachhinein auf seine fehlenden Sprachkenntnisse berufen.
Der Mieterin war zuzumuten, sich vor ihrer Unterschrift über den Inhalt des ihr vorgelegten Vertragswerks kundig zu machen. Es war für sie ihren eigenen Angaben zufolge erkennbar, dass sie eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben sollte. Wenn sie dies getan hat, ohne sich über den Inhalt der Erklärung im Klaren zu sein, trägt sie alleine das Risiko, dass sie einen für sie ungünstigen oder von ihr nicht gewollten Vertrag schließt und kann sich nicht darauf berufen, dass sie dabei einem Irrtum unterlegen war.
Daher besteht auch kein Anfechtungsgrund. Die Mieterin war über den Inhalt des Schriftstücks, den sie ihrer eigenen Behauptung nach nicht verstanden hat, nicht im Irrtum, er war ihr schlicht nicht bekannt. Daher ist eine Irrtumsanfechtung sachlogisch nicht möglich. Ein Vertragspartner kann sich nicht über einen Umstand im Irrtum befinden, über den er sich vor oder bei Abgabe der Willenserklärung keine Gedanken macht.
(AG Wetzlar, Urteil v. 23.10.2012, 38 C 1078/12)
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