Insolventer Eigentümer darf Beschlüsse nicht selbst anfechten
Hintergrund
In einer Wohnungseigentümerversammlung am 23.11.2010 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, den Verwalter wiederzubestellen. Am 16.12.2010 wurde über das Vermögen eines Wohnungseigentümers die vorläufige Verwaltung angeordnet und dem Eigentümer ein Verfügungsverbot auferlegt. Ein Rechtsanwalt wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2010 erhob der insolvente Wohnungseigentümer, vertreten durch den Insolvenzverwalter, Anfechtungsklage und hat den Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters angefochten. Am 8.3.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Eigentümers, das Aktivrubrum dahin zu korrigieren, dass Kläger im Anfechtungsverfahren der Insolvenzverwalter sei.
Das Amtsgericht hat ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage erlassen und den „Parteiwechsel" für wirksam gehalten.
Entscheidung
Das LG Düsseldorf teilt die Auffassung des Amtsgerichts.
Die begehrte Rubrumsberichtigung ist zulässig: Ein Parteiwechsel und damit eine Klageänderung liegt nicht vor, denn eine neue Partei wurde in das Prozessrechtsverhältnis durch die begehrte Änderung des Rubrums nicht eingeführt, da die Identität des Vermögensträgers auf Klägerseite gewahrt blieb. Zwar handelt der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, nicht als Stellvertreter des Schuldners, und hat grundsätzlich eine Klage auch als Partei kraft Amtes zu erheben. Erhebt der Insolvenzverwalter eine Klage aber lediglich als Vertreter des Schuldners und nicht als Partei kraft Amtes, und beantragt er die Berichtigung des Rubrums, ist eine solche Rubrumsberichtigung zulässig. Eine neue Partei wird hierdurch in das Prozessverhältnis nicht eingeführt. Vielmehr tritt - unter Wahrung der Identität des Vermögensträgers - eine Änderung lediglich hinsichtlich der für das Vermögen des Schuldners handlungsbefugten Person ein.
Allerdings ist die Frage, ob die Anfechtungsklage vom insolventen Eigentümer, vertreten durch den Insolvenzverwalter, oder vom Insolvenzverwalter kraft Amtes zu erheben war, keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG folgt, dass bei einer Anfechtungsklage (neben dem Verwalter) aktiv lediglich ein oder mehrere Wohnungseigentümer legitimiert sind und passiv die übrigen Wohnungseigentümer. Ein Eigentümer ist dann nicht mehr selbst aktivlegitimiert, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ihm ein Verfügungsverbot auferlegt wurde. Denn in einem solchen Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Wohnungseigentum auf den Insolvenzverwalter über. Von da an ist nicht mehr der Eigentümer, sondern nur noch der Insolvenzverwalter zur Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung berechtigt, mithin im Klageverfahren aktivlegitimiert. Legt dennoch der Eigentümer selbst die Anfechtungsklage ein, führt dies dazu, dass die Klage nicht von dem hierzu Berechtigten anhängig gemacht wird.
Hier hat aber nicht der Eigentümer selbst und eigenmächtig, sondern der Eigentümer "vertreten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter" - und damit der Insolvenzverwalter - die Anfechtungsklage erhoben. Demnach dürfte die Aktivlegitimation zu bejahen sein.
(LG Düsseldorf, Urteil v. 5.4.2012, 19 S 119/11)
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