Illegale Waffe in der Wohnung rechtfertigt Kündigung

Bewahrt der Mieter in seiner Wohnung eine Schusswaffe nebst Munition auf, ohne eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu besitzen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Hintergrund: Polizei findet Schusswaffe in der Wohnung

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung.

Im Juli 2017 durchsuchte ein Sondereinsatzkommando der Polizei die Wohnung im Zuge von Ermittlungen wegen eines Einbruchs in ein Museum. Bei der Durchsuchung wurden eine scharfe Pistole sowie ein Magazin mit Munition sichergestellt. Eine Erlaubnis zum Besitz der Waffe und Munition hatten die Mieterin und deren mit ihr in der Wohnung lebende Söhne nicht.

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis im September 2017 unter Berufung auf den illegalen Waffenbesitz fristlos.

Das nach der Durchsuchung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde im April 2018 eingestellt.

Entscheidung: Waffenbesitz rechtfertigt Kündigung

Die fristlose Kündigung war rechtmäßig.

Durch die rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe und eines Magazins mit Munition in der Wohnung hat die Mieterin besonders schwerwiegend gegen ihre vertraglichen Obhutspflichten verstoßen und damit zugleich den Hausfrieden nachhaltig gestört. Es war der Vermieterin nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Ein Mieter muss im Rahmen seiner Obhutspflicht die Mietsache nicht nur schonend und pfleglich behandeln, sondern darüber hinaus alles unterlassen, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht umfassten Verschlechterung oder einem Schaden der Mietsache führen kann. Diese Schutzpflicht kann der Mieter nicht nur beim unmittelbaren Umgang mit der Mietsache verletzen, sondern auch dadurch, dass er von der Mietsache einen Gebrauch macht, der zu schädigenden Einwirkungen Dritter führen kann.

So liegt es hier. Selbst wenn die Aufbewahrung von Waffe und Munition nicht Anlass und Ursache des Polizeieinsatzes war, so muss ein Mieter, in dessen Wohnung eine Straftat nach dem Waffengesetz begangen wird, ohne weiteres damit rechnen, dass es zu strafprozessualen Maßnahmen kommen kann. Mit einem solchen Verhalten überschreitet der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hinzu kommt die objektive Gefahr, die von einer Waffe und einem Magazin mit Munition ausgehen. Sie verleiht der Pflichtverletzung ein besonderes, eine fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht.

Diese Gefahr belastet zudem den Hausfrieden, für dessen Erhalt der Vermieter im Interesse der anderen Hausbewohner sorgen muss, besonders schwerwiegend. Dabei fällt ins Gewicht, dass das Waffengesetz mit seinen strengen Regeln dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und ein Verstoß im Falle einer Schusswaffe nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verfolgt wird.

Unerheblich ist, dass die Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz letztlich eingestellt worden sind. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Besitz der Waffe erlaubt war, noch dass keinem Angehörigen des Haushalts eine Straftat nach dem Waffengesetz zur Last gelegt wird beziehungsweise werden kann.

Selbst wenn die Mieterin von der Waffe und Munition in der Wohnung nicht gewusst haben sollte, war die Kündigung wirksam. Denn die Mieterin muss für etwaige Pflichtverletzungen der Angehörigen ihres Haushalts einstehen, denen sie die Mietsache zum (Mit-)Gebrauch überlässt.

(LG Berlin, Beschluss v. 25.6.2018, 65 S 54/18)

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