Haftung des Mieters bei Schäden durch Hausdurchsuchung

Bewahrt der Mieter in einer Wohnung Drogen auf, verletzt er hierdurch den Mietvertrag. Gleichwohl muss er für Schäden durch einen Polizeieinsatz nur aufkommen, soweit die Pflichtverletzung hierfür ursächlich war.

Hintergrund: Polizei beschädigt Wohnungstür

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter Schadensersatz für eine beschädigte Wohnungstür.

Gegen den Mieter lagen ein Haftbefehl und ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Rauschgifthandels im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 vor. Aufgrund dessen fand im Juni 2013 in der Wohnung ein Polizeieinsatz statt, bei dem die Wohnungstür beschädigt wurde. Bei der Durchsuchung der Wohnung fand die Polizei 26 Gramm Marihuana. Der Mieter wurde aufgrund dieses Fundes wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt, vom Vorwurf des Rauschgifthandels im Jahr 2012 aber freigesprochen.

Wegen der Reparaturkosten für die Wohnungstür in Höhe von 1.600 Euro verlangt die Vermieterin Schadensersatz vom Mieter.

Entscheidung: Pflicht verletzt, aber Kausalzusammenhang fehlt

Der Mieter hat sich zwar vertragswidrig verhalten, schuldet im konkreten Fall aber keinen Schadensersatz.

Mit der Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung hat der Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt. Der Mieter muss die Mietsache pfleglich behandeln und - abgesehen vom vertragsmäßigen Gebrauch - alles unterlassen, was zu einer Verschlechterung oder Schäden führen kann. Wer in einer Wohnung Rauschgift aufbewahrt, muss damit rechnen, dass es zu polizeilichen Maßnahmen und im Zuge dessen zu Schäden an der Wohnung kommen kann.

Dennoch muss der Mieter hier keinen Schadensersatz zahlen, weil es an einem Ursachenzusammenhang zwischen der allein feststellbaren Pflichtverletzung und dem Schaden fehlt. Der Tatverdacht des Rauschgifthandels zwischen Januar und Oktober 2012 hat sich nicht erhärtet und die Aufbewahrung der 26 Gramm Marihuana im Juni 2013 hat nicht zu dem Polizeieinsatz geführt. Dieser beruhte auf dem Tatverdacht für den Zeitraum Januar bis Oktober 2012 und hätte auch stattgefunden, wenn der Mieter im Juni 2013 kein Rauschgift in der Wohnung aufbewahrt hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist aber ein Grunderfordernis einer Schadenszurechnung. Hieran fehlt es vorliegend.

Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter wegen Schäden bei einem Polizeieinsatz ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat zustehen kann (hierzu: BGH: Staat haftet dem Vermieter für Schäden an Wohnung) war im vorliegenden Fall ohne Belang.

(BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 49/16)

Schlagworte zum Thema:  Mietrecht, Schadensersatz