Neue Vorschriften für Energieausweise: EnEV 2014 gilt ab Mai
Im Februar 2013 hat die Bundesregierung den Entwurf für eine Novelle der Energieeinsparverordnung verabschiedet – nach zwischenzeitlichen Änderungen am Entwurf wurde die Neuregelung nun im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab 1.5.2014 gilt damit die EnEV 2014.
Von einer wesentlichen Verschärfung der energetischen Anforderungen sind Neubauten betroffen: Unter Geltung der EnEV 2014 sinkt der zulässige Jahresenergiebedarf aller Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.
Auch auf Verkäufer und Vermieter von Immobilien kommen neue Pflichten zu. In Immobilienanzeigen sind ab Mai 2014 die energetischen Kennwerte mit anzugeben. Auch müssen Verkäufer und Vermieter dem Käufer bzw. neuen Mieter den Energieausweis übergeben und diesen bereits bei der Besichtigung vorlegen. Zudem muss im Energieausweis unter Geltung der EnEV 2014 eine Energieeffizienzklasse angegeben werden.
Mit der EnEV 2014 ebenfalls neu eingeführt wird die Pflicht, dass ab 2015 bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden müssen.
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
960
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
927
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
789
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
444
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
392
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
379
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
371
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
367
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
360
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
349
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
Ralf Cabel
Fri Nov 22 14:19:44 UTC 2013 Fri Nov 22 14:19:44 UTC 2013
Käufer haben aber nach wie vor die Wahlfreiheit, auf die Vorlage eines Energieausweises zu verzichten. Verkäufen können diesen Verzicht annehmen und das auch im Kaufvertrag mit aufführen lassen.