Mietkaution: Freiwillige Bürgschaft neben Barkaution

Eine zusätzlich zur Mietkaution freiwillig gestellte Bürgschaft eines Dritten, die den Vertragsschluss erst ermöglicht, verstößt auch dann nicht gegen die Begrenzung auf drei Monatsmieten für Mietsicherheiten, wenn der Vermieter die Bürgschaft von dem Dritten gefordert hat.

Mietkaution reicht nicht

Hintergrund: Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mutter des Mieters aus einer Bürgschaft Zahlung von 3.776,25 Euro. Das Mietverhältnis bestand von August 2007 bis Anfang 2012 und wurde durch eine fristlose Kündigung der Vermieterin beendet.

Im Zuge des Bewerbungsgesprächs erklärte die Vermieterin dem späteren Mieter, er komme als Mieter nicht in Frage, weil er über kein ausreichendes Einkommen verfüge. Gegenüber der Mutter erklärte sie, sie vermiete die Wohnung nur, wenn die Mutter eine Bürgschaft unterzeichne. Die Mutter willigte ein, sodass der Mietvertrag zustande kam. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass der Mieter eine Barkaution von drei Monatskaltmieten leisten muss.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses sind Forderungen der Vermieterin von 3.776,25 Euro offen. Diesen Betrag verlangt sie nun von der Mutter, die für den Mieter gebürgt hat. Die Mutter hält die Bürgschaft wegen Verstoßes gegen § 551 BGB für unwirksam.

Schutz des Mieters nicht belastet

Entscheidung: Das AG Köpenick gibt der Vermieterin Recht. Die Bürgschaft ist nicht wegen Verstoßes gegen § 551 BGB unwirksam.

§ 551 BGB regelt im Wohnraummietrecht, welche Mietsicherheiten der Vermieter vom Mieter zulässigerweise beanspruchen darf. § 551 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Höhe der Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten zu leisten hat. höchstens 3 Monatsmieten betragen darf. Eine von dieser Bestimmung zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung hat die Vermieterin mit dem Mieter nicht getroffen.

Insbesondere war der Mieter nicht verpflichtet, eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen. Von ihm hat die Vermieterin nichts weiter verlangt, sondern ihm im Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er als Mieter nicht in Frage komme, weil er über kein ausreichendes Einkommen verfüge.

Darin, dass die Vermieterin der Mutter erklärt hat, sie werde die Wohnung nur vermieten, wenn die Mutter eine Bürgschaft übernehme, liegt kein Verstoß gegen § 551 BGB. Es war einzig die Entscheidung der Mutter, ob sie für ihren Sohn einstehen möchte. Der Mieter, um dessen Schutz es in § 551 BGB geht, wurde dadurch nicht belastet. Vielmehr ergab sich für ihn die vorteilhafte Möglichkeit, die Wohnung trotz geringen Einkommens anzumieten. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaft bestand auch für die Mutter nicht. Sie musste die Bürgschaft nicht übernehmen, sondern konnte im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst entscheiden, ob sie für ihren Sohn bürgen möchte oder nicht.

(AG Köpenick, Urteil v. 26.2.2013, 14 C 262/12)


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