Freiwillige Bürgschaft neben Mietkaution zulässig
Mietkaution reicht nicht
Hintergrund: Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mutter des Mieters aus einer Bürgschaft Zahlung von 3.776,25 Euro. Das Mietverhältnis bestand von August 2007 bis Anfang 2012 und wurde durch eine fristlose Kündigung der Vermieterin beendet.
Im Zuge des Bewerbungsgesprächs erklärte die Vermieterin dem späteren Mieter, er komme als Mieter nicht in Frage, weil er über kein ausreichendes Einkommen verfüge. Gegenüber der Mutter erklärte sie, sie vermiete die Wohnung nur, wenn die Mutter eine Bürgschaft unterzeichne. Die Mutter willigte ein, sodass der Mietvertrag zustande kam. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass der Mieter eine Barkaution von drei Monatskaltmieten leisten muss.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses sind Forderungen der Vermieterin von 3.776,25 Euro offen. Diesen Betrag verlangt sie nun von der Mutter, die für den Mieter gebürgt hat. Die Mutter hält die Bürgschaft wegen Verstoßes gegen § 551 BGB für unwirksam.
Schutz des Mieters nicht belastet
Entscheidung: Das AG Köpenick gibt der Vermieterin Recht. Die Bürgschaft ist nicht wegen Verstoßes gegen § 551 BGB unwirksam.
§ 551 BGB regelt im Wohnraummietrecht, welche Mietsicherheiten der Vermieter vom Mieter zulässigerweise beanspruchen darf. § 551 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Höhe der Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten zu leisten hat. höchstens 3 Monatsmieten betragen darf. Eine von dieser Bestimmung zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung hat die Vermieterin mit dem Mieter nicht getroffen.
Insbesondere war der Mieter nicht verpflichtet, eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen. Von ihm hat die Vermieterin nichts weiter verlangt, sondern ihm im Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er als Mieter nicht in Frage komme, weil er über kein ausreichendes Einkommen verfüge.
Darin, dass die Vermieterin der Mutter erklärt hat, sie werde die Wohnung nur vermieten, wenn die Mutter eine Bürgschaft übernehme, liegt kein Verstoß gegen § 551 BGB. Es war einzig die Entscheidung der Mutter, ob sie für ihren Sohn einstehen möchte. Der Mieter, um dessen Schutz es in § 551 BGB geht, wurde dadurch nicht belastet. Vielmehr ergab sich für ihn die vorteilhafte Möglichkeit, die Wohnung trotz geringen Einkommens anzumieten. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaft bestand auch für die Mutter nicht. Sie musste die Bürgschaft nicht übernehmen, sondern konnte im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst entscheiden, ob sie für ihren Sohn bürgen möchte oder nicht.
(AG Köpenick, Urteil v. 26.2.2013, 14 C 262/12)
Weiterlesen:
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
991
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
962
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
933
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
724
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
502
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
421
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
380
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
376
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
372
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
368
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
IR
Sun Jul 14 16:32:47 UTC 2013 Sun Jul 14 16:32:47 UTC 2013
Moin
ich versteh nicht wie in solchen Fällen überhaupt jmd. vor Gericht zieht.
Die Mutter hat doch für ihren Sohn freiwillig und ohne druck dritter Gebürgt.
Ich kann doch auch nicht ein Auto mit einer Bürgeschaft mieten und hoffen dafür nichts zu bezahlen, weil der Bürger dann ebenfalls nicht zahlt ...
Als Vermieter wäre es natürlich schlau gewesen, eine Kautionsversicherung vom Mieter zu verlangen.
Hätte er da auch ne Ablehnung bekommen, wäre das ja eindeutig geworden.
Damit will ich nicht sagen, dass sich eine Kautionsversicherung lohnt ... nachteile siehe hier -> http://www.kautionsversicherung-vergleichen.de/
Ist aber echt selten, dass ein Vermieter Recht bekommt ^^