BGH: Wohnungsrecht bleibt trotz Bluttat bestehen

Selbst wenn der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts den Grundstückseigentümer getötet hat, muss er das Wohnungsrecht nicht aufgeben. Allerdings darf er es unter Umständen nicht mehr persönlich ausüben.

Hintergrund: Wohnrechtsinhaber bringt Eigentümer um

Die Erbin eines Hauseigentümers verlangt von ihrem Sohn, der Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts zuzustimmen.

Der Beklagte war zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Hausgrundstücks. 1997 übertrug er seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss vor. Beides wurde im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte bezog die Wohnung im Obergeschoss, sein Bruder die Wohnung im Untergeschoss.

2012 erstach der Beklagte seinen Bruder während eines Streits. Er wurde wegen Totschlags zu 9 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Die frühere Ehefrau des Getöteten wohnt weiterhin auf dem Grundstück.

Erbin des Getöteten wurde die Mutter der Brüder. In einem Zivilrechtsstreit wurde der Beklagte rechtskräftig für erbunwürdig erklärt. Die Mutter verlangt von ihm nun, der Löschung des Wohnungsrechts zuzustimmen. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts für möglich hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer ermordet hat.

Entscheidung: Wohnungsrecht bleibt bestehen

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt im deutschen – anders als im österreichischen - Recht nur in Betracht, wenn sie als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist. Dies ist hier nicht geschehen.

Die Mutter hat keinen Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts. Er folgt insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ob und unter welchen Voraussetzungen sich hieraus überhaupt ein Anspruch auf Aufgabe eines Wohnungsrechts ergeben kann, hat der BGH bislang und auch in diesem Fall offen gelassen.

Zwar ist es Personen, die dem Getöteten nahe standen und die weiterhin auf dem mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstück wohnen, im Allgemeinen nicht zumutbar, mit dem Täter unter einem Dach zu leben. Aber auch in einer solchen Situation kommt ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts nur als letztes Mittel in Betracht, wenn andere zumutbare Wege der Konfliktlösung ausscheiden.

Nach deutschem Dienstbarkeitenrecht besteht eine solche Möglichkeit regelmäßig. Der Berechtigte muss nämlich sein dingliches Wohnungsrecht so ausüben, dass die Interessen des Grundstückseigentümers tunlichst geschont werden. Zu diesen Interessen gehören bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben. Wenn diese mit dem Berechtigten wegen der Tat nicht mehr auf dem Grundstück unter einem Dach zusammenleben wollen, muss der Berechtigte dem Rechnung tragen. Dieses Ziel ist aber schon dadurch zu erreichen, dass er die Wohnung nicht mehr selbst nutzt, sondern sie Dritten überlässt, also etwa vermietet. Dazu ist er auf Verlangen des Grundstückseigentümers auch verpflichtet. Diese alternative Möglichkeit der Konfliktlösung schließt einen auf Treu und Glauben gestützten Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aus.

(BGH, Urteil v. 11.3.2016, V ZR 208/15)


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PM des BGH v. 11.3.2016
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