Vier-Augen-Prinzip erlaubt keine Ein-Mann-Lösung
Hintergrund
In einer Versammlung im April 2010 fassten die Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten (im Folgenden: Wohnungseigentümer) den Beschluss, den Verwalter für weitere 5 Jahre zu bestellen und den Verwaltervertrag zu verlängern.
Die Teilungserklärung sieht vor, dass für die Gültigkeit eines Beschlusses dessen Protokollierung erforderlich ist und das Protokoll vom Verwalter und zwei Wohnungseigentümern unterzeichnet werden muss. Das Versammlungsprotokoll wurde vom Verwalter und der Beiratsvorsitzenden unterzeichnet. Die Vorsitzende des Beirats ist Geschäftsführerin von drei GmbHs, die Wohnungseigentümer sind. Sie war von mehreren Wohnungseigentümern bevollmächtigt worden.
Einige Eigentümer haben den Beschluss angefochten. Sie meinen, dieser sei mangels ordnungsgemäßer Protokollierung unwirksam.
Entscheidung
Der BGH gibt der Anfechtungsklage statt.
Die Teilungserklärung macht die Gültigkeit von Beschlüssen von der Protokollierung und diese von der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei Eigentümer abhängig. Diese Regelung ist wegen des berechtigten Interesses der Wohnungseigentümer an einer effektiven Kontrolle und an der sicheren Feststellung der gefassten Beschlüsse wirksam. Ein Beschluss, der diesen Erfordernissen nicht genügt, ist für ungültig zu erklären.
Das Protokoll der Versammlung entspricht nicht den Anforderungen der Teilungserklärung. Es ist nur von der Verwaltung und der Beiratsvorsitzenden unterzeichnet. Diese ist zwar Geschäftsführerin von Gesellschaften mit Wohnungen in der Anlage und konnte deshalb als Wohnungseigentümer unterzeichnen. Es hätten aber zwei Wohnungseigentümer das Protokoll unterzeichnen müssen.
Vier-Augen-Prinzip erfordert zwei Personen
Die Beiratsvorsitzende könnte zwar für jede der Gesellschaften, deren Geschäftsführerin sie ist, das Protokoll unterschreiben. Die Regelung, die die Unterzeichnung durch zwei Eigentümer vorsieht, orientiert sich aber erkennbar am Vier-Augen-Prinzip, das u. a. im Bankwesen verbreitet ist. Das Wesensmerkmal dieses Prinzips ist, dass der Text von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und überprüft wird und Fehler so eher auffallen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertretung von mehreren Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich wäre.
Das Protokoll hätte daher von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden müssen, woran es hier fehlt.
(BGH, Urteil v. 30.3.2012, V ZR 178/11)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
690
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
681
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
588
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
330
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
311
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
298
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
296
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
295
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
287
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
284
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261