Eine Formularklausel, die den Mieter einer Wohnung verpflichtet, die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses weiß gestrichen zurückzugeben, ist unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Farbwahlklauseln in Wohnraummietverträgen konkretisiert.

Einem aktuellen Beschluss zufolge ist eine Mietvertragsbestimmung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, nur wirksam, wenn sie

  • ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung gilt und
  • dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.

Im entschiedenen Fall sah der Formularmietvertrag vor, dass der Mieter die Wohnung weiß gestrichen an den Vermieter zurückgeben muss.

Die Einengung der Farbwahl bei Rückgabe auf die Farbe Weiß schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber schon während des Mietverhältnisses zu stark ein, und benachteiligt ihn unangemessen. Damit ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Das hat zur Folge, dass der Mieter gar nicht renovieren muss.

Die Bundesrichter gestehen dem Vermieter allerdings zu, eine Wohnung in einer Farbgebung zurückzubekommen, die eine schnelle Weitervermietung ermöglicht. Der Mieter müsse aber nicht auf einen weißen Anstich festgelegt werden. Auch bei anderen dezenten Farbtönen könne eine schnelle Weitervermietung erfolgen.

(BGH, Beschluss v. 14.12.2010, VIII ZR 198/10)

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