Ein Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung auch darauf stützen, dass er die Wohnung für seine Nichte benötigt. Das hat der BGH entschieden.

Hintergrund

Die Vermieterin verklagt die Mieter einer Wohnung auf Räumung.

Die Vermieterin war 2004 im Alter von 85 Jahren aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden ausgezogen und in eine nahe gelegene Seniorenresidenz gezogen. Die Wohnung ist seit Herbst 2004 an die beklagten Mieter vermietet.

Im August 2007 hat die Vermieterin die Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte übertragen. Dabei hat sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehalten. Die Nichte hat sich als Gegenleistung verpflichtet, die Vermieterin auf Lebenszeit in deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege ihrer Tante zu übernehmen.

Die Vermieterin hat den Mietvertrag über ihre ehemalige Wohnung sodann wegen Eigenbedarfs gekündigt, da sie die Wohnung aufgrund der Pflegevereinbarung für ihre Nichte benötige.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung für eine Nichte ausgesprochen werden kann.

Entscheidung

Der BGH gibt der Vermieterin Recht.

Die Nichte der Vermieterin ist als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Die Eigenbedarfskündigung war deshalb berechtigt.

Nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder sind noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht. Damit führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fort.

(BGH, Urteil v. 27.1.2010, VIII ZR 159/09)

§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder …