Vermieter darf Werte von ungeeichtem Zähler verwenden
Hintergrund
Vermieter und Mieter streiten darüber, ob eine Verbrauchsmessung, die mittels eines nicht geeichten Zählers erfolgt ist, Grundlage für eine Betriebskostenabrechnung sein kann.
Die klagenden Mieter hatten von den beklagten Vermietern von Herbst 2004 bis Anfang 2008 eine Wohnung gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Mieter sind daher der Meinung, dass die durch den Zähler ermittelten Messwerte wegen § 25 EichG (s. u.) für die Betriebskostenabrechnung unverwertbar seien. Die Vermieter hätten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen aufnehmen dürfen.
Entscheidung
Der BGH gibt den Vermietern Recht.
Bei der Betriebskostenabrechnung kommt es allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Wenn die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts beruhen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben.
Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. Dann ist es Sache des Vermieters, darzulegen und zu beweisen, dass die abgelesenen Werte stimmen. Kann der Vermieter das beweisen, sind die Ablesewerte in der Abrechnung verwertbar.
Im vorliegenden Fall konnten die Vermieter den Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren, führen.
(BGH, Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 112/10)
§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten
(1) Es ist verboten,
1.Meßgeräte zur Bestimmung
a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
b) (…) ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
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