Bei Entziehungsklage ist Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen
Hintergrund
In einer aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft wollen die Eigentümer der einen Wohnung im Wege der Entziehungsklage gemäß § 18 WEG erreichen, dass die Eigentümerin der anderen Wohnung ihr Wohnungseigentum veräußern muss.
Die Entziehungsklage blieb vor Amts- und Landgericht erfolglos. Das Landgericht hat keine Revision zum BGH zugelassen. Hiergegen wenden sich die klagenden Eigentümer mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung auf Entscheidungen, die vor dem 31.12.2014 verkündet worden sind. Das gilt auch für die Entziehungsklage. Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1.7.2007 geltenden Fassung.
Im Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung waren Entziehungsklagen ausdrücklich von den Wohnungseigentumssachen ausgenommen und unterlagen - anders als die übrigen Wohnungseigentumssachen - bereits seinerzeit den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Neuregelung durch die WEG-Reform Mitte 2007 sieht keine Sonderregelung mehr vor. Gesetzessystematik und Gesetzesbegründung lassen darauf schließen, dass für eine gesonderte Regelung des Entziehungsverfahrens deshalb kein Bedarf mehr gesehen wurde, weil es wie andere Wohnungseigentumssachen nunmehr ohnehin nach der Zivilprozessordnung zu behandeln ist.
Für die Anwendbarkeit von § 62 Abs. 2 WEG ist es unerheblich, ob sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 WEG ergibt, weil die Wohnungseigentümer Inhaber des Entziehungsrechts sind, oder ob aufgrund der Ausübung des Entziehungsrechts durch die Gemeinschaft vielmehr § 43 Nr. 2 WEG einschlägig ist.
Die Entziehungsklage ist auch dann Wohnungseigentumssache, wenn die Gemeinschaft wie hier nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.
(BGH, Beschluss v. 19.12.2013, V ZR 96/13)
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