Auch in WEG-Sachen kann Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein
Hintergrund
Wohnungseigentümer wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst wurden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Eigentümer Berufung eingelegt, allerdings war diese aufgrund eines Versehens ihres Prozessbevollmächtigten nicht an das zuständige LG Dresden, sondern an das LG Leipzig gerichtet. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist fiel der Fehler auf.
Daraufhin legten die Eigentümer nochmals Berufung beim zuständigen LG Dresden ein und beantragten wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG Dresden hat die Berufung wegen der Verspätung als unzulässig verworfen. Hiergegen haben die Eigentümer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt.
Fraglich ist, ob dieses Rechtsmittel hier zulässig ist, da § 62 Abs. 2 WEG anordnet, dass in Wohnungseigentumssachen die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 31.12.2014 verkündet worden ist.
Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Dem steht § 62 Abs. 2 WEG, wonach für eine Übergangszeit die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG ausgeschlossen ist, nicht entgegen.
Der BGH leitet dies daraus her, dass bei einer vergleichbaren Übergangsregelung im Familienrecht vorgesehen war, dass dort die Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise nicht ausgeschlossen war, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hatte.
Das Fehlen einer solchen Vorschrift in § 62 Abs. 2 WEG lasse nicht den Schluss zu, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in Wohnungseigentumssachen gegen ein die Berufung verwerfendes Berufungsurteil eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Diese sei durch eine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung zum Familienrecht zu schließen.
In der Sache hatte die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings keinen Erfolg, da die Fristversäumnis vom Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümer verschuldet worden sei.
(BGH, Beschluss v. 19.7.2012, V ZR 255/11)
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