Gebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig
Hintergrund: Bausparkasse verlangt Darlehensgebühr
Eine Bausparkasse verwendete in ihren Vertragsbedingungen eine Klausel, nach der mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird.
Hiergegen hat ein Verbraucherschutzverband Klage erhoben. Er meint, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB und verlangt, dass die Bausparkasse die Klausel nicht mehr verwendet.
Entscheidung: Darlehensgebühr ist unzulässig
Der BGH gibt der Klage statt. Die Klausel über eine Darlehensgebühr ist unwirksam.
Mit der Gebühr wird keine konkrete Gegenleistung der Bausparkasse vergütet, sondern sie dient dazu, Verwaltungsaufwand abzugelten, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Das gesetzliche Leitbild für Darlehensverträge sieht einen laufzeitabhängigen Zins vor. Dieses Leitbild gilt auch für Bauspardarlehensverträge. Mit der Gebühr wird aber ein Entgelt erhoben, das abweichend hiervon nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist.
Zum anderen sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.
Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag dazu leistet, die Funktionsfähigkeit des Bausparwesens zu gewährleisten. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie zum Beispiel günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.
(BGH, Urteil v 8.11.2016, XI ZR 552/15)
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