Betriebskostenabrechnung: Offensichtlicher Fehler 65 S 152/13

Enthält eine Betriebskostenabrechnung einen offensichtlichen Additionsfehler, kann der Mieter den Vermieter nicht an dem Versehen festhalten, wenn der Vermieter den Fehler kurz nach Ende der Abrechnungsfrist korrigiert hat.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung verlangen von der Vermieterin die Auszahlung eines vermeintlichen Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung.

Die Betriebskostenabrechnung 2010 endete mit einem Guthaben der Mieter von 1.400,26 Euro. Das Guthaben beruhte darauf, dass der Saldo der beigefügten Heizkostenabrechnung in Höhe von 1.474,57 Euro versehentlich nicht in die Gesamtaddition mit aufgenommen worden war. In der Zusammenfassung der Abrechnung ist in der Spalte „Heizkosten“ der Kostenanteil der Mieter mit „0“ angegeben.

Die Vermieterin korrigierte die Abrechnung am 17.2.2012. Die Mieter verlangen, dass ihnen die Vermieterin das in der ersten, fehlerhaften Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben auszahlt.

Entscheidung

Die Vermieterin muss das in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben nicht auszahlen.

Einem Mieter ist es nach Treu und Glauben verwehrt, den Vermieter an seinem Versehen festzuhalten, wenn ihm bei der Betriebskostenabrechnung ein Fehler unterlaufen ist, der für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar ist und den er kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert hat. Dies ist hier der Fall.

Außerdem beschränkt sich die Abrechnung nicht auf die Zeile „Guthaben“, sondern umfasst sämtliche Angaben, die in der Abrechnung enthalten sind. Aus dem Inhalt der Abrechnung ergibt sich zwanglos, dass ein Guthaben zugunsten der Mieter nicht besteht, da der Additionsfehler offensichtlich war. Allein aus den Angaben der Abrechnung ist sowohl das zutreffende Ergebnis ersichtlich als auch, dass die Angabe unter „Guthaben“ falsch ist.

Ein Festhalten an dem falschen Ergebnis lässt sich auch nicht durch den Befriedungszweck der Abrechnungsfrist bzw. für den Mieter hinsichtlich der Einwendungsausschlussfrist begründen. Auch der Mieter würde auf eine aus sich heraus erkennbar fehlerhafte Addition hin nicht zur Nachzahlung des so fehlerhaft ermittelten Betrages verurteilt.

(LG Berlin, Urteil v. 20.11.2013, 65 S 152/13)