Der Gläubiger eines Mitglieds kann das Kündigungsrecht[1] an dessen Stelle ausüben, wenn er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend das Geschäftsguthaben erwirkt hat und eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds innerhalb der letzten 6 Monate fruchtlos verlaufen ist.[2] Das Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft kann den Verlust der Wohnung zur Folge haben, weil die Genossenschaft das Mietverhältnis nach § 573 BGB kündigen kann, wenn die Mitgliedschaft in der Genossenschaft beendet ist und die Wohnung für die Versorgung eines anderen Mitglieds benötigt wird. Gleichwohl kann der Mieter die zwangsweise Beendigung der Mitgliedschaft in der Regel nicht verhindern, insbesondere hat er keinen Anspruch auf Vollstreckungsschutz; § 765a ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar in die Rechte des Mieters eingreift. In Fällen der vorliegenden Art ist dies nicht der Fall.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge