Wohnungseigentümer K klagt auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Diese möchte er, angesichts des Umfangs der begehrten Einsicht mit 2 weiteren Wohnungseigentümer zu den üblichen Geschäftszeiten an einem Werktag ausüben. K begehrt Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen 2019, in

  • die Lohnsteuerbescheinigungen, die von einem im Klageantrag näher bezeichneten Steuerbüro erstellt worden sind, für die angestellten Personen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
  • in die Wartungsverträge des Jahres 2019, die mit externen Unternehmen abgeschlossen wurden sowie
  • in die Arbeitsverträge der im Jahr 2019 beschäftigten Personen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

B wendet ein, dem K bereits Kopien der entsprechenden Buchhaltungsbelege übersandt zu haben. Außerdem legt B in Kopie Arbeitsverträge vor, wobei streitig ist, ob die Kopien sämtliche Arbeitnehmer erfassen. B vertritt schließlich die Ansicht, ein Anspruch, weitere Personen zur Einsicht mitzunehmen, bestehe nicht. Das AG gibt der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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