Steht für die Verwalterwahl nur ein Kandidat zur Auswahl und legt dieser Kandidat annehmbare Konditionen für den Verwaltervertrag vor, reduziert sich das Ermessen der Wohnungseigentümer im Regelfall auf die Wahl dieses Kandidaten. Die Wohnungseigentümer sind über die Konditionen hinreichend informiert, wenn sie Kenntnis davon haben, dass neben der Grund- Sondervergütungen anfallen können. Diese Sondervergütungen müssen nicht im Detail mit der Einladung mitgeteilt werden, wenn insoweit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf des Verwaltervertrages besteht.

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