Problemüberblick

Im Fall geht es um eine Vertreterklausel, also eine Vereinbarung, die den Kreis der möglichen Vertreter eines Wohnungseigentümers einengt.

Wirksamkeit einer Vertreterklausel

Man kann fragen, ob eine Vertreterklausel überhaupt wirksam ist. Dies bejaht das LG mit der herrschenden Meinung. Eine Vertreterklausel bezweckt, die Versammlungen der Wohnungseigentümer von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freizuhalten und den Kreis der Vertretungsberechtigten auf Personen zu beschränken, die entweder mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betraut sind (Verwalter), als Wohnungseigentümer bereits an der Versammlung teilnehmen dürfen oder dem vertretenen Wohnungseigentümer besonders nahestehen. Das ist nicht zu beanstanden.

Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Im Einzelfall kann es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf eine Vertreterklausel zu berufen. Die Rechtsprechung hat solche Ausnahmen beispielsweise angenommen, wenn zwischen den Wohnungseigentümern erhebliche Spannungen bestanden oder die zugelassenen Vertreter wegen Interessenkollision für den Vertretenen unzumutbar waren. Ein solcher Einzelfall lag hier nicht vor.

Altvereinbarungen

Das LG klärt für die Praxis, dass § 47 WEG der Anwendung von Vertreterklauseln nicht entgegensteht.

Was ist für Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung muss eine Vertreterklausel gewissenhaft beachten. Dies gilt auch dann, wenn eine Person nur virtuell an einer Versammlung teilnimmt.

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