Problemüberblick

Im Fall geht es der Sache nach um die Frage, ob es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, einen Umlageschlüssel rückwirkend zu ändern.

Rückwirkende Änderung eines Umlageschlüssels

Die LG-Lösung entspricht dem allgemeinen Denken. Danach gilt: Der Beschluss, einen Umlageschlüssel zu ändern, ist grundsätzlich nur für künftige Wirtschaftspläne und darauf beruhende Jahresabrechnungen ordnungsmäßig. Etwas Anderes gilt, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der bisherige Umlageschlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt. Ferner gilt etwas Anderes bei einem noch nicht abgeschlossenen Vorgang, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat. Dies dürfte bei solchen Vorgängen die Regel sein.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Entscheidung sollte nicht missverstanden werden. Die im Sachverhalt genannten Umlageschlüssel dürften jeweils sachgerecht sein. Die Wohnungseigentümer sollten diese aber für die Zukunft bestimmen – und können das nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch.

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