In der Gemeinschaftsordnung ist vereinbart, eine Erhaltungsrücklage anzusammeln. Die Erhaltungsrücklage wird seit Jahren – entsprechend der Gemeinschaftsordnung – im folgenden Verhältnis aufgebracht: WE 7 zu 46 %, WE 8 zu 31 % und WE 9 zu 23 %. Im Dezember 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der Erhaltungsrücklage künftig im Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen. Wohnungseigentümer K meint, dieser Beschluss sei nichtig, jedenfalls nicht ordnungsmäßig. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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