Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 03.06.2005; Aktenzeichen 2 O 2022/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.10.2007; Aktenzeichen XI ZR 132/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Gera vom 3.6.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Der Kläger macht im Rahmen einer Teilklage ggü. dem Beklagten Ansprüche aus einem Schuldbeitritt geltend.

Der Kläger gewährte der K.F. und T. GmbH durch den Zuwendungsbescheid vom 14.7.1994 (Anl. K 4, Bl. 17 f. d.A.) sowie durch den Änderungsbescheid vom 6.10.1997 (Anl. K 5, Bl. 20 f. d.A.) einen zweckgebundenen Investitionszuschuss i.H.v. 393.000 DM. Nach Ziff. 4 des Zuwendungsbescheides vom 14.7.1994 war der Investitionszuschuss von der K.F. und T. GmbH zurückzuzahlen, wenn gegen sie ein Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird. Der Beklagte übernahm als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der K.F. und T. GmbH am 20.10.1994 (Anl. K 2, Bl. 12 d.A.) die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des Investitionszuschusses zuzüglich Zinsen und Kosten.

Die Gewährung des Investitionszuschusses erfolgte in drei Teilbeträgen, die am 30.11.1994, am 13.12.1994 und am 6.4.1995 an die K.F. und T. GmbH ausgezahlt wurden.

Das AG Gera hat durch Beschluss vom 8.11.1999, Az. 8 IN 650/99 (Anl. K 14), das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.F. und T. GmbH eröffnet. Die Th. A. widerrief daraufhin nach Anhörung der Schuldnerin mit Widerrufsbescheid vom 15.12.1999 (Anl. K 16, Bl. 37 ff. d.A.) namens und im Auftrag des Klägers den Zuwendungsbescheid vom 6.10.1994 und forderte sie zur Rückzahlung des Investitionszuschusses auf. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.F. und T. GmbH hat diese Forderung des Klägers zur Tabelle festgestellt.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus der Mithaftungserklärung in Anspruch und verlangt mit der Teilklage die Zahlung eines Teilbetrags i.H.v. 25.000 EUR.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz mit der Widerklage beantragt, festzustellen, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch i.H.v. 175.937,70 EUR nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1999 aus der Mithaftungserklärung des Beklagten vom 20.10.1994 zusteht. Nachdem die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2005 vor dem LG erklärt hatte, der Kläger werde den die Klageforderung übersteigenden Betrag nicht geltend machen, hat der Beklagte die Widerklage für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten nicht angeschlossen, sondern beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 ZPO Bezug genommen (Bl. 107-116 d.A.).

Das LG hat durch Urteil vom 3.6.2005 der Teilklage stattgegeben und den Beklagten gesamtschuldnerisch haftend mit der K.F. und T. GmbH verurteilt, an den Kläger 25.000 EUR nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 1.1.2000 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage und im Übrigen die Widerklage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Mit der Berufung erstrebt er die Abweisung der Klage und die Feststellung der Erledigung der in der ersten Instanz erhobenen Widerklage. Der Beklagte ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil beruhe auf der unzutreffenden Erwägung, dass die Mithaftungserklärung des Beklagten nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfalle. Die nachträgliche Aufnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG in das Verbraucherkreditgesetz zeige, dass auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen, die aufgrund eines Bewilligungsbescheides gewährt würden, den Regeln des Verbraucherkreditgesetzes unterliegen würden. Von dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes seien lediglich die auf dem Gebiet des Wohnungswesens gewährten öffentlichen Fördermittel ausgenommen worden. Das LG habe auch übersehen, dass das Verbraucherkreditgesetz keine unternehmerische, sondern nur eine auf Grund ständiger Übung organisierte und planmäßige Mittelvergabe erfordere. Nach der gesetzlichen Wertung des Verbraucherkreditgesetzes sei ein Verbraucher auch ggü. einer derart handelnden öffentlich-rechtlichen Institution schutzbedürftig. Auch von einem solchen Kreditgeber könne eine besondere Sorgfalt und damit die Einhaltung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bei der Mittelvergabe verlangt werden. Der Investitionszuschu...

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