Problemüberblick

Im Fall geht es darum, ob das bereits mit einem (aufgeteilten) Erbbaurecht belastete Grundstück nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt werden kann, wenn teilweise Wohnungseigentumsrechte substanzlos bleiben. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur meinen allgemein, ein bestehendes Erbbaurecht hindere den Vollzug einer Teilungserklärung gem. § 8 Abs. 1 WEG (vgl. u. a. OLG Karlsruhe Beschluss v. 22.12.2022, 14 W 75/22 (Wx), FGPrax 2023 S. 9 und Drasdo, NJW-Spezial 2023, S. 194). Der Senat folgt dem in Übereinstimmung mit anderen Stimmen (vgl. Bernert DNotZ 2023, S. 464/467 und Forschner, FGPrax 2023, S. 1) nicht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht). Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

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