Dies sieht das OLG München anders! Die Eintragung habe nicht mit der angegebenen Begründung verweigert werden dürfen. Gem. § 8 Abs. 1 WEG könne der Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden sei. Die an den Gebäuden begründeten Wohnungs- und Teilerbbaurechte stünden der Aufteilung nicht entgegen. Gem. § 93 BGB könnten Bestandteile einer Sache, die sich voneinander nicht trennen lassen, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), zwar nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gelte aber gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Letzteres wiederum könne nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG zwar zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden. Darin sei aber kein Vollzugsproblem zu sehen. Bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG, der auch ein erst zu errichtendes Gebäude erfasse, ergebe sich, dass die Begründung substanzlosen Sondereigentums möglich sei. In der Praxis stelle die Aufteilung vor Errichtung des Gebäudes insbesondere im Bauträgerwesen sogar einen häufigen Fall dar. In dieser Konstellation sei die Teilung aber nicht einmal dann unwirksam, wenn sich nachträglich herausstelle, dass das Gebäude überhaupt nicht errichtet werde. Warum der Fall insofern anders behandelt werden solle, sei nicht ersichtlich.

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