An dem Grundstück X wird im Jahr 1959 ein Erbbaurecht für die Dauer von 75 Jahren bestellt. Das Grundstück ist mit Mehrfamilienhäusern bebaut. An den einzelnen "Einheiten" bestehen nach der Aufteilung des Erbbaurechts im Jahr 1961 jeweils ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht. A und B sind im Grundbuch gemeinschaftlich als Eigentümer sämtlicher Wohnungs- und Teilerbbaurechte zu Bruchteilen eingetragen. Im Jahr 2022 veräußern A und B ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück unter weiterer Aufspaltung an verschiedene Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte. Außerdem erklären sie die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Dabei wird jedem künftigen Miteigentümer mit seinem Miteigentumsanteil am bisherigen Wohnungs- und Teilerbbaurecht das Sondereigentum an der Einheit verbunden, die er bis dahin als Wohnungs- und Teilerbbauberechtigter innehatte; hinsichtlich der Wohnungs- und Teilerbbaurechte, deren Inhaber keinen Miteigentumsanteil am Grundstück erwerben wollen, sondern bei denen der Anteil anderweitig veräußert werden soll, erfolgt die Einräumung von entsprechendem Sondereigentum mit dem betreffenden Miteigentumsanteil des Erwerbers. Das Grundbuchamt will diesen Antrag nicht vollziehen. Der Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks sei nicht befugt, über das Bauwerk zu verfügen, da dieses gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gelte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge