Mit Erfolg! B1 sei verpflichtet, die Kabel zu dulden. Die Duldungspflicht folge aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gem. § 242 BGB in Verbindung mit den Rechtsgedanken aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und Art. 5 GG. Die Antennenkabel dienten einem von der Rechtsordnung geschützten Zweck, indem sie die Grundversorgung für den Fernsehempfang von K1 und K2 sicherstellten. Der besondere Schutz störungsfreien TV-Empfangs folge aus dem in Art. 5 GG normierten Grundrecht auf Informationsfreiheit, wozu auch das aktive Beschaffen von Informationen gehöre. Dieses Grundrecht gelte zwar nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat. Im Verhältnis von Privatpersonen zueinander komme Art. 5 GG aber wertende Bedeutung zu mit der Folge, dass der Schutzzweck auch im Privatverhältnis zu beachten sei und dementsprechend auch im WEG-Recht Eingang gefunden habe. So gehörten bauliche Maßnahmen, die eine Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen schafften, zu den privilegierten Vorhaben des § 20 Abs. 2 WEG, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch habe und die auf der anderen Seite Duldungspflichten begründeten, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG. Die Duldungspflicht betreffe im Einzelfall auch Eingriffe in das Sondereigentum. Die Antennenkabel dienten außerdem einem bevorzugten Zweck und stellten keinen Nachteil dar, den B1 nicht hinnehmen müsse. Bei der Kabelführung handele es sich nämlich allenfalls um eine bagatellartige Beeinträchtigung, die den Rahmen der Duldungspflicht nicht übersteige. Das folge aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Gericht habe die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Kabel knapp oberhalb der Kellerraumdecken verliefen. Zudem befänden sich in den Räumen weitere im oberen Bereich über Putz verlegte Strom- und Wasserleitungen, sodass die Antennenkabel insgesamt nicht imponierten.

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