Wohnungseigentümer K1 und K2, Wohnungseigentümerin B1 sowie deren Ehemann Wohnungseigentümer B2 bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Z. Die Wohnungseigentümer streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Antennenkabel, die im Sondereigentum von B1 und B2 über Putz verlegt sind und den TV-Empfang der K1 und des K2 und deren Tochter bedienen. Ein Kabel ist in einem Kellerraum installiert, der im Sondereigentum von B1 steht. Ein weiteres Kabel führt durch einen Kellerraum, der im Sondereigentum von B1 und B2 steht. B1 verlangt von K1 und K2 im Jahr 2022, die Antennenkabel zu entfernen. Deshalb und weil Ende April 2021 die Kabelverbindung unterbrochen war, klagen K1 und K2 auf die Feststellung, dass B1 keinen Anspruch auf Entfernung eines Antennenkabels hat.

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