Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 11 O 89/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2009; Aktenzeichen II ZR 242/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Kiel wird, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die des Streithelfers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Beteiligungsverhältnisse an einem Grundstück in Gettorf G.

Der Kläger hatte durch notariellen Vertrag vom 23.4.1999 (UR-Nr. 80/1999 des Notars Dr. Stefan Purrucker P. in Kiel K., vorgelegt als Anlage K 16, Bl. 89 ff. GA) von Herrn Axel Gerd Ricker R. eine ideelle Miteigentumshälfte an dem im Grundbuch von Gettorf G. Bl. 332 und 515 verzeichneten Grundbesitz erworben. Dabei handelt es sich um das Grundstück in der Mühlenstraße 15-17 in Gettorf G., das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Ein Kaufpreis war für die erworbene Miteigentumshälfte nicht geschuldet. Axel Gerd Ricker R. hatte allerdings gemeinsam mit dem Vater des Klägers, Kurt Arendt A., das zur Finanzierung des Immobilienerwerbs erforderliche Darlehen bei der Wüstenrot W. Hypothekenbank AG aufgenommen (Vertrag vom 9./10.3.1999, vorgelegt als Anlage B 1, Bl. 154 ff. GA). Das Objekt war zur Absicherung dieses Darlehens mit Grundschulden i.H.v. 2.863.234,54 EUR bzw. 715.808,63 EUR zugunsten der Wüstenrot W. Hypothekenbank AG belastet (Grundbuchauszug vorgelegt als Anlage K 2, Bl. 27 ff. GA).

Unter dem Datum vom 4.7.2000 schlossen der Kläger und Axel Gerd Ricker R. einen Gesellschaftsvertrag (vorgelegt als Anlage K 1, Bl. 22 ff. GA). Dabei ist streitig, ob der Kläger und Axel Gerd Ricker R. den Vertrag tatsächlich bereits am 4.7.2000 abgeschlossen haben oder ob dies erst im Jahre 2002 der Fall war und der Vertrag rückdatiert wurde.

Unter § 1 Nr. 1 des Vertrages heißt es zum Gesellschaftszweck:

"Die Gesellschafter schließen sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen, deren Zweck das Halten, der gewinnbringende Verkauf von Grundstücken ist; so des Grundstücks Hof- und Gebäudefläche in 24214 Gettorf G., Mühlenstraße 15-17, und etwaiger weiterer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch zu erwerbender, anzupachtender bzw. anzumietender Grundstücke. Der Gesellschafter zu 1) und 2) sind an dieser Gesellschaft mit je 50 % beteiligt".

Unter § 3 Abs. 3 des Vertrages heißt es:

"Die Gesellschafter haben ihre Einlagen durch Erwerb des vorgenannten Grundstücks (24214 Gettorf G., Mühlenstraße 15-17) bereits erbracht. Sollten weitere Grundstücke erworben werden, werden diese ebenfalls in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Teilen je 50 % erworben werden, etwaige Anmietungen und Anpachtungen von Grundstücken werden ebenfalls in Gesellschaft bürgerlichen Rechts anteilsmäßig erfolgen".

In § 10 Abs. 4 und 5 des Vertrages heißt es:

"(4) Eine Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. Die Gesellschaft wird zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so hat er das Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(5) Ebenso scheidet ein Gesellschafter bei Fortsetzung der Gesellschaft aus, wenn ein Gläubiger nach § 725 BGB kündigt, wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird oder wenn er nach § 737 BGB ausgeschlossen wird. Das Übernahmerecht des alleinigen verbleibenden Gesellschafters besteht auch in diesem Fall".

In § 11 Abs. 1 des Vertrages findet sich folgende Regelung:

"Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 738 ff. BGB".

Bei Abschluss der Mietverträge mit den Mietern des Objektes trat die "Axel Ricker R./Carsten Arendt A. GbR" als Vermieterin auf.

Am 6.6.2002 wurde zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Axel Gerd Ricker R. eröffnet und der Streithelfer der Beklagten, Rechtsanwalt Uwe Kassing K., als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (25 IN 171/02 AG Kiel). Am 1.11.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Axel Gerd Ricker R. eröffnet und der Streithelfer als Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Bericht vom 1.11.2002 an das Insolvenzgericht (vorgelegt als Anlage K 5, Bl. 55 ff. GA) führte der Streithelfer das Objekt unter der Bezeichnung "Beteiligung mit Herrn Arendt A., GbR" auf und bezifferte den Verkehrswert des Objektes, bezogen auf den 50%igen Anteil des Schuldners, auf 1.320.000 EUR (S. 9 des Berichts). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass di...

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