Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 17 O 201/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.6.2004 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Kiel geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung der Klägerin i.H.v. 306.775,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1.8.2002 aus dem Urteil des LG Kiel vom 10.7.2002 (Az. 17 O 142/01) Zug um Zug gegen Zahlung von 76.693,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 10.3.2002 die Zwangsvollstreckung in den ihm hierfür lastenfrei zur Verfügung zu stellenden Grundbesitz zu dulden, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 17, unter den laufenden Nr. 10, 11, 15 und 16 des Bestandverzeichnisses, bestehend aus den folgenden Flurstücken:

Flurstück 24/2 der Flur 1 der Gemarkung H.,

Flurstück 24/3 der Flur 1 der Gemarkung H.,

Flurstück 24/4 der Flur 1 der Gemarkung H.,

Flurstück 75/24 der Flur 1 der Gemarkung H.,

Flurstück 13/2 der Flur 11 der Gemarkung H.,

Flurstück 30/12 der Flur 1 der Gemarkung H.,

Flurstück 102/5 der Flur 1 der Gemarkung B.,

Flurstück 102/7 der Flur 1 der Gemarkung B.,

Flurstück 14/2 der Flur 1 der Gemarkung H.,

Flurstück 14/3 der Flur 1 der Gemarkung H. sowie

Flurstück 111/2 der Flur 10 der Gemarkung H..

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 350.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagen einen Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr geltend.

Die Klägerin betrieb früher ein Bauunternehmen und stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit dem Vater des Beklagten (im Folgenden: Schuldner), der ihr am 10.3.2000 einen bis zum 10.3.2002 zurückzuzahlenden Betrag von 150.000 DM (= 76.693,78 EUR) als zinsloses Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen zur Verfügung stellte.

Mit Bauvertrag vom 13.3.2000 verpflichtete sich die Klägerin ggü. dem Schuldner zur Errichtung zweier Doppelhäuser in W. zu einem Pauschalpreis von 1.200.000 DM. Auf dieses später von der Klägerin nicht zum Abschluss gebrachte Bauvorhaben erbrachte der Schuldner unstreitig Abschlagszahlungen von insgesamt 760.200,02 DM.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.4.2000 kaufte der Schuldner von der Klägerin drei Wohnungen (zwei bestehende Eigentumswohnungen sowie einen Ladenanbau, der teilweise in eine Eigentumswohnung umgebaut war) zum Preis von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,12 EUR). Ausweislich des Vertrages sollte der Kaufpreis bis spätestens zum 1.8.2000 fällig und eine Verrechnung mit der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens aus der Vereinbarung vom 10.3.2000 ausgeschlossen sein. Der Schuldner zahlte den Kaufpreis nicht, weil er von zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin erfuhr.

Am 6.10.2000 stellte die Klägerin Insolvenzantrag, der mangels Masse zurückgewiesen wurde. Seither ist ihr früherer Geschäftsführer als Liquidator mit der Beendigung der schwebenden Geschäfte befasst.

Auf die Zahlungsklage des Liquidators verurteilte das LG Kiel den Schuldner mit Urteil vom 10.7.2002 zur Zahlung von 306.775,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2002 auf Notaranderkonto. Die von dem Schuldner geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit seinem Darlehensrückzahlungsanspruch sowie mit einem Rückforderungsanspruch wegen angeblicher Überzahlung aus dem Bauvorhaben in W. berücksichtigte das LG wegen mangelnder Substantiierung nicht. Das Schleswig-Holsteinische OLG in Schleswig wies die hiergegen eingelegte Berufung des Schuldners mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 20.2.2004 als unbegründet zurück und führte in den Urteilsgründen u.a. aus, die Hilfsaufrechnungen des Schuldners mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch sowie den behaupteten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüchen aus dem Bauprojekt in W. seien unzulässig. Auf ein Anerkenntnis der Klägerin, den im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch von 76.693,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.3.2002 zu schulden, erging ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. Das Urteil des OLG Schleswig in Schleswig ist rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 10.9.2002 forderte die Klägerin den Schuldner auf, die tenorierte Forderung auf Notaranderkonto zu zahlen. Mit Übergabevertrag vom 7.10.2002 übertrug der Schuldner die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke im Grundbuch von H. mit einer Gesamtgröße von 67.077 m2 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten. Als Gegenleistung räumte dieser seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht ein und übernahm außerdem eine auf einem der Teilgrundstücke mit einer Größe von 143 m2 (Flur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge