Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 2 O 189/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Flensburg unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, die unselbstständige Anschlussberufung der Kläger ist dagegen unbegründet.

Den Klägern steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Duldung der Nutzung des Grundstücks der Beklagten – Flurstück 51/2 – aus § 917 BGB als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage zu.

Nach dieser Norm kann ein Eigentümer von den Nachbarn für den Fall, dass einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt, verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar fehlt im vorliegenden Fall eine Verbindung des Grundstücks der Kläger, über die sie von einem öffentlichen Weg mit einem Kraftfahrzeug auf ihr Grundstück gelangen können. Im konkreten Einzelfall fehlt es jedoch daran, dass ohne die Möglichkeit, auch Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück abzustellen, die ordnungsmäßige Benutzung dieses Grundstücks zu nicht mehr gewährleistet wäre; nur unter dieser Voraussetzung sieht § 917 BGB eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg als erforderlich an. Hierbei sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen, wobei Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit noch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1980, 585 [586]; NJW 1964, 1321). Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf einem Wohngrundstück abstellen zu können, stellt sich nicht als Regelfall dar, sondern könnte sich jedenfalls bei Bestehen der Möglichkeit des anderweitigen Parkens in der Nähe nur aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, die ein unabweisbares Bedürfnis für die Inanspruchnahme des anderweitigen Grundeigentums begründen (vgl. BGH NJW 1980, 585 [587]; OLG Karlsruhe v. 25.1.1995 – 6 U 198/93, MDR 1995, 745 = NJW-RR 1995, 1042 [1043]).

Übertragen auf den konkreten Einzelfall bedeuten diese Maßstäbe, dass den Klägern gegenüber den Beklagten mangels einer Notlage kein Anspruch auf Duldung des Beklagtengrundstücks zusteht. Bei dem Grundstück der Kläger handelt es sich um ein Wohngrundstück, da es mit einem Haus bebaut ist, das mehrere Wohnungen aufweist, die größtenteils vermietet und zum Teil durch die Kläger selbst genutzt werden. Eine Aufspaltung des einheitlichen Grundstücks in einen vorderen und einen hinteren Grundstücksteil mit unterschiedlicher Prägung erscheint nicht angebracht, da es sich um ein einheitliches Grundstück handelt und der hintere Grundstücksteil mit Garten und Garage ersichtlich untergeordnete und unterstützende Funktion gegenüber der maßgebenden Prägung durch das Fünf-Parteien-Mietshaus hat. Insoweit kann der Umstand, dass auf dem hinteren Grundstücksteil überhaupt eine Garage steht, nicht ohne weiteres dazu führen, dass das Wohngrundstück zur ordnungsgemäßen Benutzung auch mit einem Kraftfahrzeug befahrbar sein muss. Den Klägern war es auch unstreitig möglich, sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks zwei Garagen anzumieten, sodass ihnen das Parken in unmittelbarer Nähe des eigenen Grundstücks auch möglich ist.

Zutreffend ist zwar, dass entsprechend dem Klägervortrag die Beklagten bei Ersteigerung des Grundstücks Flurstück 51/1 Kenntnis von dem bisherigen Zustand hatten. Zum einen bedeutet dies aber nicht, dass auch ein unabweisbares Bedürfnis der Kläger an der Nutzung der Garage durch Kraftfahrzeuge besteht. Zum anderen kann dem entgegengehalten werden, dass es den Klägern vor Ersteigerung des Grundstücks durch die Beklagten freistand, sich beispielsweise ein Wegerecht an dem betreffenden Grundstück zu sichern oder aber selbst das entsprechende Grundstück zu ersteigern. Es war für die Kläger im Übrigen erkennbar, dass im Grundbuch kein Wegerecht für das Flurstück 52, sondern nur für das Flurstück 51/1 eingetragen war.

Es besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Duldung der Zufahrt aus § 242 BGB i.V.m. dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. § 917 BGB stellt schon eine weitreichend in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreifende Regelung dar, sodass nur in absoluten Ausnahmefällen auf § 242 BGB zurückgegriffen werden kann. Wenn die Beklagten eine hinreichende Anzahl von Parkplätzen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber ihren dort wohnenden Mietern errichten, ist dies ein nachvollziehbares Interesse, das nicht hinter dem hier faktisch entsprechenden Wunsch der Kläger auf Einräumung eines Stellplatzes zurückstehen muss. Des Weiteren ist dem Vortrag der Kläger nicht zu...

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