Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vorenthaltung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach der Kündigung eines Tankstellenmietvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

Kündigt der Insolvenzverwalter ein Grundstücksmietverhältnis, so ist der Insolvenzverwalter in Erfüllung der Aussonderung nach § 47 InsO lediglich zur Übertragung des unmittelbaren Besitzes, nicht hingegen i.S.d. § 546 BGB zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Insolvenzverwalter den vertragswidrigen Zustand nicht selbst geschaffen hat.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen 15 O 279/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.2.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 15 O 279/03 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.408,09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.690,33 EUR seit dem 28.4.2003 und aus 717,76 EUR seit dem 21.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 85 % und dem Beklagten zu 15 % zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.S. KG auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Ölunfalles vom 7.9.2002 auf dem von der Insolvenzschuldnerin gemieteten Grundstück sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und Nebenkosten wegen Vorenthaltens der Mietsache in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.1.2005 in Anspruch.

Die Klägerin vermietete ein Geschäftsgrundstück in B. einschließlich eines Tankstellengebäudes zum Betrieb einer Spedition mit Vertrag vom 20.5.1997 (Bl. 53 ff.) zu einem monatlichen Mietzins von 563,44 EUR an die Insolvenzschuldnerin. Dieser war nach § 4 Abs. 1 des Mietvertrages der Betrieb einer Tankstellenanlage zum Betanken ihrer Lkw's gestattet.

Im Jahre 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Mietverhältnis zum 31.12.2002 und gab den Besitz an dem Grundstück auf, ohne die Schlüssel für das Tankstellengebäude zu übergeben. Die Klägerin beanstandete die fehlenden Schlüssel sowie den Zustand des Grundstücks - u.a. im Hinblick auf die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene und dann dort verbliebene Tankanlage und die mit kontaminierter Erde befüllten Container - und verlangte die ordnungsgemäße Räumung (vgl. Fax v. 22.1.2003, Bl. 109, Schreiben v. 13.2.2003, Bl. 110 f.).

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 255 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Schadensersatzansprüche wegen des Ölunfalles auf Grund der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen und den Beklagten im Übrigen zur Zahlung von Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB für die Zeit von Januar 2003 bis Januar 2005 sowie der Nebenkosten i.H.v. insgesamt 16.068,19 EUR verurteilt. Der Beklagte habe der Klägerin das Grundstück schon deshalb vorenthalten, weil er die von der Insolvenzschuldnerin eingebrachte Tankanlage nicht entfernt habe. Da deren Entfernung mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden sei, liege eine so unvollständige Räumung vor, dass von einer Vorenthaltung des Grundstücks ausgegangen werden müsse. Bei der daraus folgenden Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB handele es sich um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dementsprechend habe der Beklagte auch die Nebenkosten für diesen Zeitraum zu tragen, nämlich die Grundsteuern für 2004 gem. Bescheid vom 26.1.2004 (Bl. 232) i.H.v. 166,19 EUR sowie die Kosten für Wasser und Niederschlagswasser gem. Bescheid vom 31.1.2003 (Bl. 234) für 2002 und 2003 i.H.v. 1.816 EUR.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er macht geltend, das LG habe § 546a BGB unrichtig angewendet. Er sei als Insolvenzverwalter nicht zur Räumung des Grundstücks verpflichtet, denn er habe weder die Tankanlage eingebracht noch sonstige Veränderungen der Mietsache zu verantworten. Der Räumungsanspruch des Vermieters falle grundsätzlich nicht unter die Regelung des § 55 InsO, da es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses handele. Die Nichterfüllung einer Insolvenzforderung (Räumung) könne keine Massenforderung (Anspruch aus § 546a BGB) begründen. Schließlich sei auch der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten für Wasserverbrauch bzw. Niederschlagswasser für die Jahre 2003 und 2004 schon nicht schlüssig dargelegt. Die Kosten für 2002 seien nicht streitgegenständlich gewesen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 306, 356), die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt...

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