Entscheidungsstichwort (Thema)

(jetzt noch) Schadensersatzes in Gestalt von entgangenem Gewinn

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 5 O 1225/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Januar 2000 geändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127 342,42 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 1999.
  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagte 86 % und die Klägerin 14 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu 58 % und der Klägerin zu 42 % zur Last.

III. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3 500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für die Entscheidung noch von Interesse, darüber, ob die klagende Bank nach Kündigung des mit der Beklagten abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrages wegen Zahlungsverzuges von dieser eine „Vorfälligkeitsentschädigung” zum Ausgleich von entgangenem Zinsgewinn beanspruchen kann.

Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 1996/6. Januar 1997 (in Fotokopie Bl. 15 f d.A.) nahm die Beklagte (von Beruf selbständige Friseurmeisterin) bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Annuitätenkredit im Nennbetrag von 140 000,– DM auf zwecks Beteiligung an einem Immobilienfonds aus Steuerersparnisgründen. Der Kredit sollte bis zum 30. Dezember 2008 laufen; bis dahin war eine jährliche Verzinsung von nominal 7,15 v.H. festgeschrieben.

Nachdem der Kredit notleidend geworden war, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 12. Mai 1999 (in Fotokopie Bl. 25 d.A.) und verlangte von der Beklagten die Begleichung des Restsaldos (127 342,42 DM) und daneben eine „Vorfälligkeitsentschädigung” in Höhe von 20 250,65 DM.

Diese Ansprüche nebst Verzugszinsen aus dem Darlehensrestsaldo in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 1999 hat die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt; die geltend gemachte „Vorfälligkeitsentschädigung” hält die Klägerin dabei für geschuldet unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des (Zins-)Gewinns, den sie, wenn die vorzeitige Vertragsauflösung nicht erfolgt wäre, aus dem Darlehensvertrag noch erzielt hätte (vgl. Klageschrift S. 10 unter 8. und Schriftsatz vom 8. Dezember 1999, dort S. 4 f unter 2. = Bl. 86 f d.A. i.V.m. der Forderungsberechnung vom 10. Mai 1999, Bl. 93 d.A.).

Durch Urteil vom 12. Januar 2000 hat die Zivilkammer in vollem Umfang nach dem Begehren der Klage erkannt. Dagegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit zunächst weiterhin dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Auf die rechtlichen Hinweise in der terminsvorbereitenden Verfügung vom 14. Juni 2000 (Bl. 130 f d.A.) hin hat die Beklagte ihr Rechtsmittel im Senatstermin vom 26. Juni 2000 insoweit zurückgenommen, als das Landgericht sie zum Ausgleich des Debetsaldos nebst Verzugszinsen darauf nach der Formel „Basiszinssatz +5” verurteilt hat.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in Höhe von 20 250,65 DM (Vorfälligkeitsentschädigung) abzuweisen.

Dazu macht sie sich die Rechtsauffassung zu Eigen, dass nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG als pauschalierter Schadensersatz kein höherer Betrag als 5 % über dem Diskontsatz (jetzt: Basiszinssatz) verlangt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Geltendmachung von abstrakt berechnetem entgangenem Gewinn durch den Kreditgeber auch im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes für (weiterhin) zulässig und hat, sollte der Senat zu ihrem Nachteil entscheiden, die Zulassung der Revision angeregt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Berufung erzielt in der Sache den zuletzt noch erstrebten Erfolg.

Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuweisen, weil sie insoweit unbegründet ist. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagte über den ihr vom Landgericht nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG zuerkannten pauschalierten Verzugsschaden (Säumniszinsen nach der Formel „Basiszinssatz +5” aus dem Restsaldo) hinaus kein zusätzlicher Anspruch auf eine „Vorfälligkeitsentschädigung” zu.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Unter...

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