Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 41 O 123/03 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen I ZR 132/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 13.1.2004 geändert.

2.a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden ab dem 1.1.2000 zu ersetzen, der dieser dadurch bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen "T-I." verwandt, insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen angebracht, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte angeboten oder in den Verkehr gebracht hat.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes eine angemessene Lizenzgebühr dafür zu bezahlen, dass sie die im vorstehenden Absatz genannten Handlungen vor dem 1.1.2000 vorgenommen hat.

c) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin ¼, die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 114.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.000.000 EUR

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, der Sache nach auch überwiegend von Erfolg.

A. Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Zusammenfassend und ergänzend:

Die Klägerin firmiert seit 1989 (Handelsregistereintrag B 1 = Bl. 41 [erste Blattzählweise] - Anl.) als InterC. und betätigt sich im EDV-Bereich, speziell Datenkommunikation und Informationstechnik.

Sie ist durch Anmeldung am 9.1.1990 und Eintragung am 6.5.1991 Inhaberin geworden der Wort-/Bildmarke Nr. 1 ...: ' eingetragen für Waren/Dienstleistungen: Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Organisationsberatung; Installation und Montage von elektronischen Datenverarbeitungsgeräten, Reparatur und Instandhaltung von elektronischen Datenverarbeitungsgeräten; Erstellen von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, Dienstleistungen eines Ingenieurs. GK. 9, 35, 37, 42.

Die Beklagte ist Inhaberin der am 29.1.1997 angemeldeten und in den Farben grau/magenta eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 3 ....: sowie der am 23.1.1997 angemeldeten Wortmarke Nr. 39 ....: T-I., wobei der Schutz beider Marken sich ebenfalls erstreckt auf u.a. das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.

Die Beklagte bietet, wie die Klägerin auch, Netzdienstleistungen für Geschäfte im Internet an, wofür sie auch die Bezeichnung "T-I.", insbesondere im Fließtext, im Zusammenhang mit der Beschreibung ihrer Dienstleistungsangebote benutzt.

Die Klägerin hat in dieser Zeichenführung der Beklagten eine Verletzung ihres Marken- und ihres Unternehmenskennzeichnungsrechtes gesehen und im Verfügungsverfahren vor dem LG Mannheim und dem OLG Karlsruhe auf Unterlassung geklagt. Sie war in beiden Instanzen erfolglos. Das gleiche Schicksal erfuhr auch ihre vor den nämlichen Gerichten geführte Hauptsacheklage auf wiederum Unterlassung und, nun erweiternd, auf Auskunft, jeweils bezogen auf "Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte" (vgl. Beiakte OLG Karlsruhe 6 U 222/99). Gegen das noch in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2000 verkündete Urteil des OLG Karlsruhe (Beiakte Bl. 129 bis 141) wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision. Nach - wie unstreitig ist - Einführung in den Sach- und Streitstand durch den Vorsitzenden des I. Zivilsenates des BGH sah die Beklagte Anlass, den geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsanspruch anzuerkennen. Deshalb erging am 3.4.2003 Anerkenntnisurteil durch den BGH (beigezogene Revisionsakte I ZR 209/00 - Bl. 56-59).

Die Klägerin hatte die Beklagte zur Auskunft aufgefordert und am 15.8.2003 die nun vorliegende Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten eingereicht, welche dieser am 22.8.2003 zugestellt worden ist. Am 29.8.2003 erteilte die Beklagte Auskunft (B 2a = Bl. 41 [erste Zählweise] - Anl.). Die Kläge...

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