Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensberater, Rechtsberatung, „Subventionslotse”

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn die im Rahmen einer umfassenden Unternehmensberatungs-Tätigkeit auch gebotene Beratung über bestehende Fördermittel-Programme, über die Förderungsfähigkeit und über die Beschaffung der Fördermittel nebst Unterstützung bei deren Beantragung nicht das Schwergewicht der Tätigkeit bildet, liegt Beratung auf wirtschaftlichem, nicht rechtlichem Gebiet vor.

Eine Werbung für solche so eingebundene Fördermittel-Beratung verstößt nicht gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 RBerG, und zwar auch dann nicht, wenn auf die Spezialisierung für solche Fördermittel-Beratung hingewiesen, z.B. die Bezeichnung „Subventionslotse” verwendet wird.

Rechtsberatung liegt allerdings dann vor, wenn der Unternehmensberater in der Werbung auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hinweist und mit Freistellung von Kosten hierfür wirbt.

 

Normenkette

UWG § 1; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 10 KfH O 102/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 10. KfH des LG Stuttgart vom 19.07.2000 geändert und insgesamt wie folgt gefaßt:

Der Verfügungsantrag Ziff. 1 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Antragstellerin ¾ und die Antragsgegnerin ¼.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.

Streitwert der Berufung:

Antrag Ziff. 1

30.000,– DM

Antrag Ziff. 2 (Kostenwert)

2.000,– DM

32.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, die Antragstellerin mit Sitz in Stuttgart, die Antragsgegnerin mit Sitz in F. Hessen. Der Prozeßbevollmächtigte I. Instanz der Antragstellerin war Kooperationspartner der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin und ist Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin tritt im Internet auf und verbreitet dort Werbung für ihre Dienstleistungen. Unter anderem preist sie dort für Existenzgründer die Auffindung von Fördermittel-Möglichkeiten und die Übernahme der Einreichung und Durchsetzung von Anträgen auf Fördermittel der verschiedensten Art an. Teil ihrer Firmenbezeichnung ist der Begriff „Subventionslotse”.

Die Antragstellerin sieht in der Werbung einen Verstoß gegen das RBerG. Sie hat behauptet, beide Parteien seien auch in räumlicher Hinsicht unmittelbare Wettbewerber. Von der Werbung im Internet habe sie erst seit 07.04.2000 Kenntnis. Dort werde die Durchsetzung von Fördermittel-Anträgen in den Vordergrund gestellt. Die von ihr, der Antragstellerin, betriebene Finanzierungsberatung umfasse zwar ebenfalls den Einsatz von Fördermitteln. Während jedoch sie ihre Kunden insoweit an Rechtsanwälte verweise, mit denen die Kunden eigene Mandatsverhältnisse eingehen, beauftrage die Antragsgegnerin selbst einen Rechtsanwalt, sodaß ein Mandatsverhältnis zum Kunden nicht entstehe. Darauf, ob die Antragsgegnerin im Innenverhältnis legitimierte Personen einschalte, komme es nicht an, maßgeblich sei allein, daß ein RA-Mandat nur mit der Antragsgegnerin, nicht mit dem Kunden begründet werde. Damit aber verstoße die Antragsgegnerin, die unstreitig selbst keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besitzt, gegen das RBerG und damit ohne weiteres zugleich gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch.

Die Antragstellerin hat nach erfolgloser Abmahnung (Bl. 34 f) folgende Verfügungsanträge gestellt:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 10.001,– DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

  1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Angebot zur Fördermittelberatung und -beschaffung zu werben, ohne die Berechtigung zur Rechtsberatung zu haben;
  2. im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Angebot zu werben, daß die Rechtsberatung anläßlich der Fördermittelberatung und -beschaffung für ihre Kunden durch einen angestellten Rechtsanwalt oder andere Rechtsanwälte ohne weitere Kosten für diese Kunden durchgeführt wird.

Die Antragsgegnerin hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes bestritten, da die Antragstellerin bei gehöriger Marktbeobachtung ihre Werbung schon lange habe kennen können. Gegenüber einem in seinen Voraussetzungen bestrittenen Verfügungsanspruch hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Sie sei Rechtsnachfolgerin der früheren W. GmbH. Bei dieser sei der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin tätig gewesen; dessen schon seit September 1999 bestehendes Wissen über deren Neustrukturierung und die Neugründung der Antragsgegnerin müsse die Antragstellerin sich zurechnen lassen. Auf die Kenntnis des Inhaltes der Internet-Seiten der AG komme es daher nicht an, sondern auf deren bereits am 22.09.1999 erfolgte Gründung.

Einen Verstoß gegen das RBerG hat die Antragsgegnerin von sich gewiesen. Ihre Betätigung unterfalle schon nicht dem § 1, jedenfalls aber sei sie gem. § 5 Ziff. 1 RBerG erlaubnisfrei. Ihre Betätigung sei in der ersten P...

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