Leitsatz (amtlich)

Beim Kauf eines gebrauchten Pkw gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 Abs. 1 BGB n.F. nicht, wenn der nach dem Gefahrübergang zu Tage getretene Mangel auf eine äußere Einwirkung (hier: Aufsitzen des Unterbodens auf der Fahrbahn mit der Folge allmählicher Zerstörung des Katalysators und dadurch schließlich bedingter Verstopfung des Auspuffs) zurückzuführen ist. Für Fälle dieser Art gilt § 476 Abs. 2 BGB n.F. (Abweichung von OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2004 - 19 U 130/04, OLGReport Stuttgart 2005, 30).

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 14 O 383/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen VIII ZR 49/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 14.7.2004 - 14 O 383/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.246,38 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger kaufte am 23.9.2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Pkw, Erstzulassung 4.6.1999, Kilometerstand 37.000 zum Kaufpreis von 37.900 EUR. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 26.9.2002.

Am 23.11.2002 suchte der Kläger auf einer Fahrt mit dem Fahrzeug auf der Autobahn in Höhe nach Aufleuchten der Kontroll-Leuchte die nächste Niederlassung auf. Dort wurde ein Defekt am Katalysator festgestellt, der - wie das vom LG eingeholte Sachverständigengutachten ergab - auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen war. Wegen dieses Defekts und anderer, im Berufungsverfahren nur teilweise weiter verfolgter Mängel hat der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch auf Minderung i.H.v. insgesamt 5.060,77 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe bestritten und beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden sei.

Das LG hat mit Urt. v. 14.7.2004 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger der geltend gemachte Minderungsanspruch nicht zustehe, da er verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Aus diesem Grund könne offen bleiben, ob ein Fall der Beweislastumkehr nach § 476 BGB gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen wird auf das Urteil des LG verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der die Kosten der erfolgten Reparatur am Katalysator sowie der Fahrzeugvermessung nebst einem Minderungsbetrag wegen der Beschädigung des durch das Aufsetzen eingedrückten Rahmenlängsträgers geltend gemacht werden. Der Kläger beanstandet, dass das LG nach Beweiserhebung über das Vorliegen von Mängeln die Klage als unschlüssig abgewiesen hat. Die von dem LG für notwendig erachtete Fristsetzung sei vorliegend entbehrlich, da der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Kenntnis vom Vorliegen eines Sachmangels gehabt habe und er auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Der Mangel habe auch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, da es während seines Besitzes nicht zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sei. Unabhängig hiervon greife vorliegend die Vermutung des § 476 BGB ein.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Stuttgart vom 14.7.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 2.246,38 EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage (20.8.2003).

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und trägt unter Hinweis auf eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Fahrzeugs vor, dass das zur Beschädigung des Katalysators führende Aufsetzen nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt sein müsse. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greife nach der Art des geltend gemachten Mangels nicht ein.

II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht wegen der im Berufungsverfahren weiter verfolgten Mängel kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu. Dabei kann dahinstehen, ob - worauf das LG seine Entscheidung gestützt hat - ein etwaiger Anspruch des Klägers an der nicht erfolgten Fristsetzung zur Abhilfe scheitert. Der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen steht entgegen, dass vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 BGB) nicht ausgegangen werden kann und die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht eingreift.

1. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen wurden die Beschädigungen am rechten Rahmenlängsträger sowie am rechten Katalysator durch einen Aufsetzvorgang verursacht, der im Laufe des Weiteren Fahrbetriebes zur Verstopfung des Auspuffrohrs durch sich ablösende Teile führte. Ob das für die Beschädigung ursächliche Aufsetzen ...

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