Leitsatz (amtlich)

1. Um einen lückenlosen Schutz der Rechtssuchenden sicherzustellen, ist es auch dann erforderlich, die Tätigkeit von ausländischen Rechtsberatern im Inland den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen, wenn diese im Geltungsbereich des Gesetzes keine Niederlassung oder Zweigstelle unterhalten.

2. Für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes besteht jedoch dann keine Veranlassung, wenn sich der (Wohn-) Sitz des die Beratung oder Besorgung in Anspruch nehmenden Mandanten ebenfalls im Ausland befindet.

 

Beteiligte

Georg F

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 3 O 268/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 06.04.2000 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voltstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,– DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert und Beschwer der Klägerin:

bis zu 1.800.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen.

Die Klägerin ist Verpackungsherstellerin und befasst sich mit der Produktion von Aluminium- und Kunststofftuben. Die Beklagte Ziff. 1 widmet sich als Beratungsunternehmen dem Kauf und Verkauf von Firmenbeteiligungen. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in der Schweiz. Der Beklagte Ziff. 2 war Delegierter des Verwaltungsrates der Beklagten Ziff. 1.

Die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1 schlossen am 24.01./24.03.1997 einen Vertrag, in dem u. a. folgendes vereinbart wurde (K 1);

1. Sie beauftragen uns. Sie bei der Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs aller Aktien der H. O. & Co. AG, …, zu beraten sowie Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen oder den Abschluss zu vermitteln. Die H. O. &. Co. AG hält jeweils zu 100 % die T. AG, … sowie die K & S. GmbH in B. und bildet mit diesen zusammen die O. Gruppe.

5. Wir arbeiten primär auf Erfolgsbasis und verlangen im Falle eines erfolgreichen Vertragsabschlusses mit einem durch uns genannten oder bearbeiteten Interessenten folgende Provision: …

Ende April 1997 nahm der Beklagte Ziff. 2 mit der L. Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG, …, Verhandlungen auf. Die Gespräche, an denen für die Fa. L. die H. Treuhand GmbH beteiligt war, fanden in V. und H. statt. Am 21.08.1997 schlossen die Klägerin und die Fa. L. einen Vertrag über die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der K. … & S. GmbH (K 4). In einem weiteren Vertrag (K 4) wurden u. a. Lizenzrechte geregelt. Beide Verträge wurde in H. notariell beurkundet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Ziff. 2 bezüglich der von der Klägerin übernommenen Eigenkapitalgarantie und bezüglich der sog. „H.”-Lizenz nachteilige Regelungen ausgehandelt habe. Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Das Landgericht H. sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 international und örtlich zuständig.

Der Beklagte Ziff. 2 habe die Klägerin über die bloße Maklertätigkeit hinaus in Rechts- und Steuerangelegenheiten beraten und vertreten. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 2 StBerG und §§ 1 u. 2 WPO sei in Deutschland die Rechtsberatung, Rechtsbesorgung und Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich solchen Personen vorbehalten, die eine gesetzlich festgelegte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten und zusätzlich über eine entsprechende behördliche Berufszulassung verfügten. Der Beklagte Ziff. 2 sei, was unstreitig ist, nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis gewesen. Bei Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und § 2 StBerG handele es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, so dass ein deliktischer Gerichtsstand gegeben sei.

Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts H. auch aus Art. 5 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens. Die Beklagte habe ihre unerlaubte rechtsbesorgende Tätigkeit in Gestalt der Aushandlung des Unternehmenskaufvertrags mit der H. Treuhand GmbH ausschließlich in H. erbracht. Die Klägerin habe die durch die Beklagten erbrachten Leistungen durch Abschluss des Vertrags vom 21.08.1997 entgegengenommen.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 1.200.000,– nebst 11 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin SFr 291.000,00 nebst 11 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entsteht, daß Gesellschaften, an denen die L. Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG, …, oder die Firma K. & S. GmbH, … oder Gesellschafter der L. Metallwarenfabr...

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